Rev. aufgeh., zurückverwiesen 16.05.2000 15 Sa 1746/00 23.03.2001

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 18.06.1998; Aktenzeichen 2 (3) Ca 2443/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2000; Aktenzeichen 9 AZR 241/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 18.06.1998 – 2 (3) Ca 2443/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Vergütung der Klägerin für die Zeit der Teilnahme an einem Seminar mit dem Titel „Arbeitsmarkt und Beschäftigungspolitik am Beispiel Österreichs”.

Die Klägerin ist seit Januar 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arbeiterin beschäftigt und erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung von ca. 4.000,– DM brutto. Bei der Beklagten sind ca. 750 Arbeitnehmer tätig.

Mit Schreiben vom 23.06.1997 teilte die Klägerin der Beklagten folgendes mit:

„Einreichung von Bildungsurlaub gemäß AWbG

Sehr geehrter Herr H.,

hiermit teile ich Ihnen mit, daß ich beabsichtigte vom 31.08.1997 – 05.09.1997 an einem Seminar der Bildungseinrichtung „Arbeit und Leben” gemäß dem mir zustehenden Bildungsurlaubes nach AWbG teilzunehmen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den beigefügten Unterlagen.

Sollte ich innerhalb der nächsten zwei Wochen nichts gegenteiliges von Ihnen hören, so gehe ich von Ihrem Einverständnis aus.

Den Erholungsurlaub, den ich für diesen Zeitraum bereits von Herrn S. genehmigt bekommen habe, benötige ich nicht mehr und werde ich zu einem anderen Zeitpunkt antreten.

Eine Kopie dieses Schreibens geht an den Betriebsrat.

Mit freundlichen Grüßen,

I. B.

Anlagen: Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW

Themenplan des Seminars

Übersicht über die Arbeitszeiten

Eine Kopie der veröffentlichten Einladung”

Da die Beklagte die Freistellung verweigerte, leitete die Klägerin ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Münster ein. Im Verlauf dieses Verfahrens schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dessen Inhalt die Beklagte die Klägerin für die Dauer des genannten Seminars ohne Präjudiz für eine etwaige Vergütungsfortzahlungsverpflichtung freistellte.

Die Klägerin nahm sodann an der Veranstaltung teil, die im Hotel T. in S., Österreich stattfand. Der Seminarpreis betrug 620,– DM inklusive Halbpension. Ausgeschrieben war das Seminar als Kooperationsveranstaltung zwischen Arbeit und Leben B. e.V. DGB/VHS (i.F. Arbeit und Leben e.V.) und der Gewerkschaft Holz/Kunststoff Meschede/Dortmund. Dem Seminar lag eine Kooperationsvereinbarung vom 10.01.1996 zugrunde (vgl. Blatt 82/83 d.A.). Das genannte Seminar war durch Bescheid des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 04.03.1997 gemäß § 9 d Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (i.F. AWbG) anerkannt worden.

Für das genannte Seminar wurde in einer Broschüre „Bildungsurlaub in Nordrhein-Westfalen September 1997 bis Februar 1998” durch Arbeit und Leben e.V. im gesamten Land Nordrhein-Westfalen mit einer Auflage von ca. 40.000 Stück geworben. Darüber hinaus wurde in einem Flugblatt (Bl. 38 d.A.) auf die Veranstaltung hingewiesen. In der genannten Broschüre wird das Ziel der streitigen Veranstaltung wie folgt beschrieben: „In dem Seminar wird der Frage nachgegangen, wie Wirtschafts- und Sozialpolitik in Österreich konkret umgesetzt werden und welche Gestaltungsmöglichkeiten die Gewerkschaften und Arbeiterkammern haben.” Wegen des Themenplans der Veranstaltung wird auf Blatt 12 f. der Akte Bezug genommen.

Die Beklagte verweigerte der Klägerin die Zahlung der Vergütung für die Zeit vom 31.08. – 05.09.1997 in Höhe von 916,55 DM brutto. Nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.1997 vergeblich zur Zahlung aufgefordert hatte, erhob sie mit Schriftsatz vom 22.10.1997, der am 24.10.1997 beim Arbeitsgericht Münster einging, Klage auf Zahlung des genannten Betrages.

Die Klägerin hat vorgetragen, das von ihr besuchte Seminar habe den Voraussetzungen des AWbG entsprochen. Zwar habe es sich bei dem Seminar um eine Kooperationsveranstaltung zwischen Arbeit und Leben e.V. und der Gewerkschaft Holz/Kunststoff gehandelt. Die tatsächliche Durchführung des Seminars habe aber allein bei Arbeit und Leben e.V. gelegen. Dieser Verein habe die gesamte Veranstaltung ausschließlich geplant, organisiert und durchgeführt. So habe insbesondere Arbeit und Leben e.V. allein den der Veranstaltung zugrundliegenden Themenplan erstellt. Das Seminar sei auch als Kooperationsveranstaltung anerkannt worden. Danach sei als Veranstalter Arbeit und Leben e.V. anzusehen, bei dem es sich um einen anerkannten Träger im Sinne des § 9 a AWbG handele.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 916,65 DM brutto nebst 11,75 % Zinsen seit dem 01.10.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Veranstaltung habe nicht den Voraussetzungen des AWbG entsprochen. Das Seminar sei von Arbeit und Leben e.V. und der Gewerkschaft Holz/Kunststoff gemeinsam und damit nicht von einer ...

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