Entscheidungsstichwort (Thema)
Überstunden bei teilzeitbeschäftigten Angestellten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bestimmungen im BAT, wonach teilzeitbeschäftigten Angestellten nur bei Überschreiten der in § 15 Abs 1 bis 4 BAT festgelegten Regelarbeitszeit der Überstundenzuschlag nach § 35 Abs 1 Satz 2 Buchst a BAT zu zahlen ist, verstoßen auch nicht gegen Art 3 GG und § 2 Abs 1 BeschFG (Fortführung des Urteils des EuGH vom 15.12.1994 zu Art 119 EWG-Vertrag, ZTR 1995, 74).
2. Nach den Regelungen im BAT kann der öffentliche Arbeitgeber von dem teilzeitbeschäftigten Angestellten die Leistung von Arbeitsstunden über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus lediglich aufgrund einer vorherigen einvernehmlichen Vereinbarung oder nach Ausspruch einer entsprechenden wirksamen Änderungskündigung verlangen.
Normenkette
BAT § 15 Abs. 2-4, 1, § 35 Abs. 1 S. 2 Buchst. a
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Entscheidung vom 22.05.1992; Aktenzeichen 2 Ca 398/92) |
Nachgehend
BAG (Entscheidung vom 25.07.1996; Aktenzeichen 6 AZR 335/95 Urteil: Zurückweisung) |
Fundstellen
Haufe-Index 442419 |
ZTR 1995, 318-319 (LT1-2) |
ArbuR 1995, 224 (S1) |
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