Leitsatz (amtlich)

Die „gleichwertigen Fähigkeiten” eines Hochschulingenieurs stellen sich nicht bereits in einem frühen Stadium eines Hochschulstudiums und nach Ableistung einer Diplomvorprüfung ein, sondern erst dann, wenn die subjektiven Voraussetzungen für das Bestehen des Hochschulstudiums geschaffen sind.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 09.09.1997; Aktenzeichen 4 Ca 175/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.02.2001; Aktenzeichen 4 AZR 14/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 09.09.1997 – 4 Ca 175/97 E – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifrichtige Eingruppierung des Klägers.

Der am 06.02.1938 in … geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1975 als Vermessungsingenieur beschäftigt. Ihm ist durch Urkunde der Fachhochschule … … mit Wirkung vom 24.02.1967 die Berechtigung erteilt worden, die staatliche Bezeichnung „Ingenieur (grad)” zu führen.

Die Einstellung des Klägers erfolgte als Angestellter unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT in die Wissenschaftliche Abteilung des Instituts für Tieflagerung der Beklagten in … mit Dienstsitz Schachtanlage … Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 22.11.1974 zugrunde, auf dessen Inhalt die Kammer Bezug nimmt (Bl. 169 d.A.). Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt das Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Mit Wirkung vom 01.03.1977 ist der Kläger in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert worden. Mit Wirkung vom 01.07.1981 erhielt er auf der Grundlage der Tätigkeitsbewertung vom 04.06.1981 (Bl. 171 d.A.) Vergütung nach Vergütungsgruppe II a (Fallgruppe 9). Nach zehnjähriger Bewährung in dieser Vergütungsgruppe erhielt der Kläger ab 01.07.1991 die nach dieser Vergütungsgruppe vorgesehene Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 9.

Am 28. Juni 1996 bestand der Kläger an der Technischen … … die Diplomprüfung im Studiengang Markscheidewesen und führt seither den Hochschulgrad Diplom-Ingenieur.

Mit Schreiben vom 09.05.1994 beantragte der Kläger seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b. Er ging dabei davon aus, bei einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 9 BAT sei ein Bewährungsaufstieg nach sechs Jahren vorgesehen.

Mit der am 18.02.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger erstinstanzlich zunächst seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT mit Wirkung ab 01.01.1993 begehrt und gemeint, durch die Übertragung der Tätigkeiten des früheren Obersteigers … (Bereiche Gebirgsbeobachtung und betriebliche Markscheiderei) sei sein Tätigkeitsbereich derart deutlich ausgeweitet worden, dass es nunmehr die Merkmale der Vergütungsgruppe I b BAT erfülle.

Durch Urteil vom 30.10.1997 hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Anträgen

  • die Beklagte zu verurteilen, den Kläger seit dem 01.01.1993 in die Vergütungsgruppe BAT I b einzustufen, entsprechend eine Neuabrechnung vorzunehmen und die sich daraus ergebenden Nettomehrbeträge an den Kläger nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  • hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab Juli 1996 in BAT I b einzustufen, eine entsprechende Abrechnung vorzunehmen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen

abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 74.227,00 DM festgesetzt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die „Techniker-Kariere” ende bei Vergütungsgruppe II a zuzüglich Fußnotenzulage. Die „Akademiker-Kariere” habe der Kläger frühestens mit Abschluss des Diploms als Ingenieur des Markscheidewesens begonnen. Die Tätigkeit des Klägers nach Abschluss seines Diploms hebe sich auch nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe I a mit zumindest der Hälfte der Arbeitsvorgänge heraus. Soweit der Kläger Tätigkeiten akademischen Zuschnitts ausgeübt habe, gäben diese seiner Gesamttätigkeit nicht das entscheidende Gepräge.

Wegen der weiteren rechtlichen Erwägungen, die das Arbeitsgericht zu seinem Ergebnis haben gelangen lasen, wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 92–94 d.A.). Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf die Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 89–91 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 30.10.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 01.12.1997 (Montag) beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.02.1998 – mit einem am 02.02.1998 beim LAG eingegangenen Schriftsatz (Telefax) begründet hat.

Mit der Berufung greift der Kläger die Abweisung des Hilfsantrages an. Er meint also, er sei nach 15-jährig...

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