Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegedienst. Pflegedienstzulage. Krankenschwester. Garantie. gerontopsychiatrische Abteilung. Grund- u. Behandlungspflege

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 c zum BAT (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst) haben Pflegekräfte Anspruch auf eine Pflegezulage, die Grund- und Behandlungspflege in geriatrischen Abteilungen verrichten.

2. Diese Voraussetzungen erfüllt eine Krankenschwester, die in der gerontopsychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses ihren Dienst als Krankenschwester erfüllt. Der Tarifvertrag erfordert nicht, dass krankenpflegerische Tätigkeiten in geriatrischen Abteilungen mit besonderen Erschwernissen verbunden sind, um den Zulagenanspruch auszulösen. Der Tarifvertrag sieht die besondere Erschwernis allein darin, dass die Grund- und Behandlungspflege in geriatrischen Abteilungen oder Stationen zu erbringen ist. Er knüpft damit an die besonderen Erschwernise an, die die Betreuung betagter Menschen unter Umständen mit sich bringen kann.

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BAT Anlage 13

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 04.12.2001; Aktenzeichen 6 Ca 1516/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – Az.: 6 Ca 1516/01 vom 04.12.2001 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 614,22 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus monatlich je 46,02 EUR, jeweils zu Beginn des Monats, beginnend ab 01.01.01 und endend am 01.03.02 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei einer Beschäftigung als Krankenschwester auf der Station G 2 die Pflegezulage in Höhe von 46,02 EUR monatlich zu zahlen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Zahlung einer Pflegezulage gem. der Protokollerklärung Nr. 1 zu Anlage 1 b zum BAT (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst) geltend.

Sie ist seit 17.11.1986 als Krankenschwester in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus tätig. Seit 1993 versieht sie einen Dienst in der Station G 2, der Gerontopsychiatrischen Abteilung. In dieser Abteilung werden zwischen zwanzig und sechsundzwanzig ältere (über sechszig Jahre) Patienten betreut. Die Station ist, wie alle übrigen Stationen, täglich in der Zeit von 18.30 Uhr bis 7.30 Uhr geschlossen. Gelegentlich kommt es auch zu anderen Zeiten zu Schließungen der Stationen, wenn die Sicherheit der Patienten dies erfordert. Nach Angaben der Klägerin sollen in den letzten Monaten des Jahres 2001 und zu Beginn des Jahres 2002 auf der Station vier bis fünf Patienten für ca. drei bis sechs Wochen untergebracht worden sei, wegen derer die Stationstür habe immer verschlossen sein müssen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Pflegezulage stehe ihr nach der Protokollnotiz Nr. 1 b zum BAT zu, weil sie ihren Dienst in einer halb geschlossenen (open-door-system) Psychiatrischen Abteilung versehe. Auch die Protokollnotiz Nr. 1 c rechtfertige ihren Anspruch, da sie zeitlich überwiegend Grund- und Behandlungspflege bei Kranken in einer geriatrischen Abteilung ausübe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an sie rückständige Pflegezulagen in Höhe von 360,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab Zustellung zu zahlen.

2.

Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr bei einer Beschäftigung als Krankenschwester auf der Station G 2 eine Pflegezulage in Höhe von 90,00 DM monatlich zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Anspruchsvoraussetzungen für die Pflegezulage seien nicht erfüllt. Die Station G 2 sei eine offene Station. Auch in Geriatrischen Abeilungen sei die Pflegezulage als Erschwerniszulage nur dann zu zahlen, wenn die überwiegende Anzahl der Bewohner dieser Abteilung wegen einer Krankheit der Krankenpflege bedürfe. Diese Voraussetzung sei in der Station G 2 nicht erfüllt.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 04.12.2001, auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 3.600,00 DM festgesetzt. In seiner Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Klägerin könne ihr Zahlungsbegehren nicht auf die Protokollerklärung Nr. 1 b stützen, da es sich bei der Abteilung G 2 um eine offene Station handele. Auch die Voraussetzungen für eine Zulage nach der Protokollerklärungen Nr. 1 c seien nicht erfüllt, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die überwiegende Zahl der Patienten in der Regel wegen Krankheit pflegebedürftig sei. Die Klägerin übe zwar an den auf der Station G 2 untergebrachten Personen Grund- und Behandlungspflege aus; ihrem Sachvortrag sei jedoch nicht zu entnehmen, dass sie darüber hinaus auch krankenpflegerisc...

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