Leitsatz (redaktionell)
Bei einem Außendienstmitarbeiter, der von seinem Arbeitgeber einen Personenkraftwagen zur Verfügung gestellt bekommen hat und der zu mindestens 50vH seiner Arbeitszeit im Außendienst unterwegs ist, stellt der Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer von 9 Monaten regelmäßig einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, die Dienste der Ehefrau des Außendienstmitarbeiters als Fahrerin ihres Ehemannes in Anspruch zu nehmen.
Orientierungssatz
Die gegen das Urteil des LArbG Kiel eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BAG durch Beschluß vom 02.09.1986 - 2 AZN 479/86 als unzulässig verworfen.
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 03.10.1985; Aktenzeichen 2a Ca 1176/85) |
Fundstellen
BB 1987, 1390 |
ARST 1988, 6-7 (LT) |
NZA 1987, 669-670 (ST1-2) |
RzK, I 6a Nr 21 (LT1) |
DAR 1987, 63-63 (ST1-2) |
VersR 1986, 1247-1248 (ST1-2) |
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