(1) Neben der Berufungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes, wonach in das Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, ist auch Voraussetzung, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, in diesem Sinne für die Verfassung des Landes Brandenburg einzutreten.
(2) 1In das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit darf nicht berufen werden, wer bereits das 47. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass vor Vollendung des 47. Lebensjahres ein Beamtenverhältnis im Sinne des § 4 des Beamtenstatusgesetzes oder ein Richterverhältnis begründet wurde und seitdem ununterbrochen Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht oder im Fall einer Beurlaubung ohne Besoldung die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. 2Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zulassen. 3§ 48 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) 1Für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes ist das vollendete 40. Lebensjahr die Einstellungshöchstaltersgrenze. 2Die Höchstaltersgrenze des Satzes 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungsoder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. 3Sie gilt ferner nicht bei einer Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine allgemeine Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist; in diesem Fall dürfen jedoch nur die Bewerber zu Beamten auf Probe ernannt werden, die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Höchstaltersgrenze des Absatzes 2 Satz 1 noch nicht überschritten hatten.
(4) 1Auf Antrag der Einstellungsbehörde kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigem Ministerium Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zulassen
2Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.
(5) Über Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium.
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