(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

 

1.

die Chefin der Staatskanzlei und Staatssekretärin oder den Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär sowie Staatsekretärinnen und Staatssekretäre,

 

2.

Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten,

 

3.

die Leiterin oder den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung,

 

4.

die Regierungssprecherin oder den Regierungssprecher,

 

5.

Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten,

soweit sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind.

 

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten entscheidet in den Fällen des § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 5 an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung.

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