(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die vor dem 1. Januar 1959 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

 

(2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften geltende Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um Monate
1959 2
1960 4
1961 6
1962 8
1963 10
1964 12
1965 14
1966 16
1967 18
1968 21
 

(3) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können auf Antrag abweichend von der Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 für jedes Dienstjahr, beginnend mit dem achten Jahr, in dem sie Schicht- oder Wechselschichtdienst geleistet haben, einen Monat früher in den Ruhestand versetzt werden, jedoch frühestens mit Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. 2Für die Berechnung der Dienstjahre nach Satz 1 werden auch die Zeiten in einem Spezialeinsatzkommando, in einem mobilen Einsatzkommando, als ständiges Besatzungsmitglied in der Polizeihubschrauberstaffel, als Polizeitaucher, im Personenschutz oder als verdeckter Ermittler berücksichtigt. 3Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt. 4Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots sowie einer Freistellung vom Dienst, Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Kinderbetreuung oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger jeweils bis zu drei Jahren werden berücksichtigt, wenn durch das Beschäftigungsverbot oder die Freistellung vom Dienst, Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung die Tätigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 unterbrochen oder aus diesem Grund nicht mehr aufgenommen wurde. 5Für die Berechnung der Dienstjahre sind jeweils geleistete Zeiträume auf volle Kalendermonate aufzurunden, wobei nach der Gesamtaddition Zeiträume unter zwölf Monaten unberücksichtigt bleiben. 6Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns des Ruhestands zu stellen.

 

(4) § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 5 sowie § 40 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

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