Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer
a) des Bundes - mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens - und
b) der Länder - mit Ausnahme der Länder Berlin und Bremen - und der sonstigen Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören,
die in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Arbeiter).
Protokollnotiz:
Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung "Arbeiter" umfaßt auch Arbeiterinnen.
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