Tenor

wird der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 1999 zuzulassen, abgelehnt.

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Weder bestehen ernstliche Richtigkeitszweifel (1.) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (2.).

 

Gründe

1. Um ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bejahen zu können, sind – soll der Entlastungszweck der Neuregelung (des 6. VwGOÄndG) nicht verfehlt werden – mindestens gewichtige, der Erörterung im Berufungsverfahren bedürftige Gesichtspunkte für die Erfolgsprognose vonnöten (OVG Berlin NVwZ 1998, 197; auch st. Senatsrspr.). An solchen fehlt es. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist (vielmehr) bedenkenfrei richtig.

Die Mutterschutzverordnung des Landesbeamtenrechts (MuSchVO) gibt Adoptivmüttern keinen Anspruch auf „Mutterschaftsurlaub” bzw. spricht kein Beschäftigungsverbot aus.

Das zeigt schon der Text der Regelung. Danach ist eine Beamtin in den ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung heranzuziehen (§ 3 Abs. 1 Halbsatz 1 MuSchVO [sachgleich § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der MuSchVO des Bundes]). Adoptivmütter entbinden nicht. Die gesamte Kodifikation gilt nach ihrem Wortlaut nur der leiblichen Mutter, spricht sie doch außer von Entbindung noch von der Schwangerschaft (u.a. § 1 Abs. 1, §§ 8, 10 MuSchVO), vom Stillen (etwa § 3 Abs. 3, §§ 5, 7 MuSchVO) etc.

Dem entsprechen Sinn und Zweck der MuSchVO. Die auf der Fürsorgepflicht beruhende Normierung (§ 42 Abs. 2 LGB) soll der Eigenart des Beamtenrechts angepasst (vgl. § 80 Nr. 1 BBG) Prinzipien des allgemeinen Mutterschutzrechts dienstrechtlich sanktionieren. Wie das Beschäftigungsverbot im Mutterschutzgesetz (§ 6 Abs. 1 Satz 1, wo von Wöchnerinnen die Rede ist) wesentlich der besonderen Schonungs- und Pflegebedürftigkeit der leiblichen Mutter Rechnung trägt (vgl. Zmarlik/Zipperer/Viethen, Mutterschutzgesetz, Mutterschaftsleistungen, Bundeserziehungsgeldgesetz 8. Aufl. 1999 § 6 MuSchG Rdnr. 2 f.; ähnlich Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz, Bundeserziehungsgeldgesetz 6. Auf. 1998 § 6 MuSchG Rdnrn. 1 ff., ferner Meisel/Sowka, Mutterschutz und Erziehungsurlaub 4. Aufl. 1995 § 6 MuSchG Rdnr. 3 d), ist das auch bei der Regelung der MuSchVO (§ 3 Abs. 1 Halbsatz 1) der Fall. Die allein an die Leistungsfähigkeit der Mutter anknüpfenden etwaigen Varianten des Schutzes (§ 3 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 MuSchVO) erhellen das noch.

Letztlich wird es durch den systematischen Zusammenhang mit dem Erziehungsurlaubsrecht bestätigt. Das Erziehungsurlaubsrecht trägt dem Aspekt Rechnung, wie wichtig es ist, dass Mutter oder Vater das Kind in der ersten Lebensphase betreuen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum BErzGG, Bt-Dr. X/3792 S. 13). Dort, nämlich in der Erziehungsurlaubsverordnung (ErzUrlVO), werden Adoptiveltern berücksichtigt (§ 42 Abs. 5 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 ErzUrlVO des Bundes), aber nur dort (vgl. zum allgemeinen Recht noch Heenen im Münchener Handbuch Arbeitsrecht II 1993 § 221 Rdnr. 1).

Analoges Erstrecken des Beschäftigungsverbots auf Adoptivmütter (und …-väter), etwa ab dem Zeitpunkt der Pflege (§ 1744 BGB) oder dem der Adoption und für den Rest einer ab Geburt laufenden Frist (des § 3 Abs. 1 Halbsatz 1 MuSchVO) oder die vollen acht Wochen, scheidet mangels Regelungslücke aus. Das Feld der MuSchVO ist bewusst begrenzt. Dem Normgeber war das Institut Adoption bekannt; Sanktion der Belange von Adoptiveltern und …-kindern ist Sache der ErzUrlVO.

Verfassungskonforme (Um-)Interpretation ist schon deswegen nicht möglich, weil Text, Sinn, Systematik der Vorschriften eindeutig sind (vgl. BVerfGE 83, 130, 144). Zu ihr bestünde auch sonst kein Grund.

Die Beschränkung des Beschäftigungsverbots nach der Entbindung auf die leibliche Mutter (Unterlassen des Erstreckens auf Adoptivmütter wie -vater) missachtet weder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das Familiengrundrecht (Art. 6 Abs. 1 GG). Kompatibilität mit dem Grundrecht auf Schutz der Mutter (Art. 6 Abs. 4 GG; vgl. dazu BSG BB 1982, 50 f., wenigstens allgemein auch BVerwG 230 § 1256 BRRG Nr. 1 [Seite 4 f.]) und dem der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) ist wegen des Prüfungsstoffs im Zulassungsrecht (siehe OVG Berlin NVwZ 1998, 1318, 1319) ohnehin nicht zu thematisieren, ebensowenig die mit der VvB (Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, 3, 5, 6, 7).

Der Beamtengesetzgeber hat bei Regelungen zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht einen Gestaltungs- und Differenzierungsspielraum, auch angesichts der die Wertung beeinflussenden Grundrechte.

Wie er nicht jede die Frau als Mutter treffende Belastung ausgleichen muss (BVerwG a.a.O.), so nicht die, welche Adoptivmutter und -vater betreffen. Insbesondere ist er keineswegs gehalten, allen speziellen zeitlichen Anforderungen, hier durch den wünschenswerten Kontakt zum Kind in der ersten Lebensphase, ohne Besoldungsnachteile Rechnung zu tragen (vgl. zur Frage der Gleichstellung für Sonderurlaub aus Anlass der Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin BVerwG N...

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