Verfahrensgang
VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 3c K 2547/97.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller macht ein Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit der Einführung der sog. Schulbudgetierung an den Schulen der Stadt C. geltend.
Am 12. Dezember 1996 beschloss der Rat der Stadt C. die probeweise Einführung sog. Schulbudgets für alle C. Schulen. Danach werden die Mittel aus den Haushaltsstellen, die im Wesentlichen Sachmittel, Mittel für Schulveranstaltungen und allgemeine Geschäftsausgaben betreffen, in einem Schulbudget für jede Schule der Stadt C. zusammengefasst und einem Schulgirokonto überwiesen. Die Verwaltung des Schulbudgets soll von den Schulleitungen (Ausschreibung, Bestellung, Anweisung) und den Schulsekretärinnen (Schreibarbeiten und Führung des Kassenbuches – ggf. Technik unterstützt) übernommen werden. Die für die Schulen im Bereich der Stadt C. haushaltsmäßig zur Verfügung gestellten Mittel wurden zuvor schon in einem Teilbereich – Lehr- und Unterrichtsmittel – in einem sog. Schuletat für jede Schule gesondert zusammengefasst und verwaltet. Die übrigen Mittel wurden bisher durch das Schulverwaltungsamt der Stadt C. verwaltet.
Der Ratsbeschluss wurde vom Oberstadtdirektor der Stadt C. im Wege der Dienstanweisung zur Handhabung der Schulbudgets an den Schulen der Stadt C. vom 23. Dezember 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 umgesetzt. In der Dienstanweisung ist u. a. festgelegt, dass die Schulleitung dafür verantwortlich ist, dass die Verpflichtungen nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel eingegangen, die zugewiesenen Mittel zweckentsprechend verwendet und alle Rechnungen ordnungsgemäß angewiesen werden und die Schulleitung damit auch für die Kassenführung verantwortlich ist (Ziffer 5). Weiter ist festgelegt, dass der Schulleiter bzw. die Schulleiterin für die Auftragserteilung zuständig ist und wie die Rechnungsbearbeitung und die Rechnungsanweisung zu erfolgen haben, dass und wie ein Kontogegenblatt zu führen ist und der Jahresabschluss zu erstellen ist (Ziffer 6 und 7). Die Dienstanweisung ist unter dem 29. April 1997 um Regelungen zu sog. Bar-Kassen ergänzt worden.
Der Personalrat der Stadtverwaltung C. wurde beteiligt und stimmte der Dienstanweisung zu. Eine Beteiligung des Antragstellers, der bereits mit am 4. Dezember 1996 beim Beteiligten eingegangenen Schreiben ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW bei der Einführung der Schulbudgetierung geltend gemacht hatte, unterblieb. Der Beteiligte stellte sich auf den Standpunkt, bei der Einführung der Schulbudgetierung handele es sich um keinen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand nach § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW, sondern um eine sog. äußere Schulangelegenheit iSd § 20 Abs. 4 SchVG, für die allein der Schulträger zuständig sei, nicht die Leitung des Schulamtes. In der Ratssitzung vom 26. März 1998 beschloss der Rat der Stadt C. die unbefristete Einführung der Schulbudgetierung, zu der der Personalrat der Stadtverwaltung C. bereits im November 1997 seine Zustimmung erteilt hatte.
Am 9. April 1997 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen den zuletzt aufrechterhaltenen Antrag,
festzustellen, dass die Einführung der Schulbudgets durch die Dienstanweisung vom 23. Dezember 1996 des Oberbürgermeisters der Stadt C. der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 3 Nr. 5 – 1. und 3. Alternative – LPVG NRW unterliegt,
mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei unbegründet, da es an einer Maßnahme des Beteiligten fehle. Die streitige Dienstanweisung des Oberbürgermeisters der Stadt C. zur Handhabung der Schulbudgets an den Schulen der Stadt C. vom 23. Dezember 1996 sei – wie auch der Antragsteller nicht in Abrede gestellt habe – eine Maßnahme des Schulträgers auf der Grundlage des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchVG und keine Maßnahme der dem Antragsteller zugeordneten Dienststelle. Denn Stellen, die gemäß § 95 LPVG NRW und § 2 der Verordnung über die Einrichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer zur Dienststelle bestimmt worden seien, fehle eine Handlungsbefugnis für Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Schulträgers fielen. Daraus ergäben sich für Lehrerpersonalräte Einschränkungen hinsichtlich ihrer Beteiligungsrechte. Denn Beteiligungsrechte der Personalvertretung bestünden grundsätzlich nur für Maßnahmen des ihnen zugeordneten Dienststellenleiters. Dass das Mitbestimmungsrecht der Lehrerpersonalräte aufgrund der angeführten besonderen organisationsrechtlichen Regelungen nicht im gleichen Umfange wie für andere Personalräte bestehe, habe der Gesetzgeber in Kauf genommen und den sich daraus ergebenden Besonderheiten z. B. durch ein besonderes Beteiligungsrecht bei der Einstellung und Beförderung gemäß § 93 LPVG NRW Rechnung getragen.
Gegen...