Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 K 984/03.PVL)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Bei dem Beteiligten zu 2. fand am 19. November 2002 im vereinfachten Wahlverfahren die regelmäßige Neuwahl der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen (Schwerbehindertenvertretung) statt. Zu der Wahl hatte die seinerzeit amtierende Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 geladen. Ausweislich der Niederschrift über die Wahl wurde „mit Zustimmung aller Wahlberechtigten … die Wahl offen durchgeführt”. Von 31 anwesenden Wahlberechtigten stimmten 30 für die bisherige Amtsinhaberin. Die Wahl der beiden Stellvertreter wurde der Niederschrift zufolge „schriftlich” durchgeführt. Mit vom 20. November 2002 bis 4. Dezember 2002 ausgehängter Bekanntmachung vom 19. November 2002 wurde das Ergebnis der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung bekannt gemacht.

Der Antragsteller ist eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft (Gewerkschaftlicher Berufsverband). Er hat am 2. Dezember 2002 unter dem Betreff „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung” das Arbeitsgericht E. angerufen und vorgetragen, ein vereinfachtes Wahlverfahren sei nicht zulässig gewesen, weil es am Tage der Einladung zur Wahl mehr als 49 Schwerbehinderte in der Dienststelle gegeben habe; ferner hat er einen Verstoß gegen die zwingend vorgeschriebene geheime Wahl „des/der Vorsitzenden” gerügt.

Das Arbeitsgericht E. hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Januar 2003 an die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts verwiesen, weil es sich „zur Entscheidung über die Wahlanfechtung der Schwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle” für nicht berufen erachtete. Es hat die Auffassung vertreten, auf der Grundlage der Verweisungsnorm des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX ergebe sich das Vorliegen einer personalvertretungsrechtlichen Streitigkeit, über die das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren zu entscheiden habe.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer des Verwaltungsgerichts dem (sinngemäßen) Antrag,

festzustellen, dass die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im M. des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2002 nichtig war,

antragsgemäß mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Aufgrund der bindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts sei die sachliche Zuständigkeit der Fachkammer gegeben. Auch sei der Antragsteller befugt, die Nichtigkeit der Wahl vor der Fachkammer zu rügen. Dabei könne dahinstehen, ob er auch berechtigt wäre, die Wahl anzufechten, obwohl ihm im Wahlverfahren zur Schwerbehindertenvertretung keine eigenen Rechte zustünden. Denn die Nichtigkeit einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung könne verfahrensrechtlich von jedermann geltend gemacht werden. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass drei Schwerbehinderte in der Dienststelle Mitglieder des Antragstellers seien. Der Antrag sei auch begründet. Durch die bewusst offene Wahl mittels Handzeichen sei gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden, dass auch nicht mehr der Anschein einer Wahl gegeben sei. Der vorliegend verletzte Grundsatz der geheimen Wahl sei zwingend und stehe nicht zur Disposition der Beteiligten. Es sei daher ohne Bedeutung, dass diese die offene Durchführung der Wahl ausdrücklich beschlossen hätten. Auf die Kausalität des Mangels für das Wahlergebnis komme es hier nicht an.

Gegen den den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. am 24. November 2003 zugestellten Beschluss haben diese am 23. Dezember 2003 Beschwerde eingelegt und sie am 26. Januar 2004 begründet.

Die Beteiligte zu 1. führt im Wesentlichen an: Der Antrag des Antragstellers sei unzulässig. Abgesehen davon, dass das Landespersonalvertretungsgesetz, dessen Vorschriften vorliegend analog anwendbar seien, ein Nichtigkeits-Feststellungsverfahren ausdrücklich überhaupt nicht vorsehe und ein solches nicht fristgebundenes Verfahren mitsamt den dadurch ausgelösten schwerwiegenden Folgen sowohl dem Prinzip des Rechtfriedens als auch den Zielen des Schwerbehindertengesetzes und des LPVG NRW zuwiderliefe, bestünden hier vor allem Zweifel an der Antragsberechtigung des Antragstellers sowie unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses bzw. Rechtsschutzbedürfnisses. Der Antragsteller sei hier insoweit auf beiden Seiten des Verfahrens beteiligt, als die gewählte zweite Stellvertreterin der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen sein Mitglied sei. Damit liege ein unzulässiger „In-Sich-Prozess” vor. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle u.a. deshalb, weil alle drei wahlberechtigten Schwerbehinderten, die Mitglieder des Antragstellers seien, das von diesem jetzt angefochtene Wahlergebnis befürworteten. Dem Antragsteller stehe es nicht zu, sich gegen einen derart erklärten Willen seiner Mitglieder zu stellen. Eine spezielle Ausprägung des...

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