Verfahrensgang
VG Aachen (Aktenzeichen 5 K 971/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, beantragte im Oktober 1992 die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Milchviehstalles mit Güllekeller auf dem Grundstück Gemarkung B., Flur 30, Flurstück 184, in A.. Das Grundstück liegt, umgeben von landwirtschaftlich genutzten unbebauten Flächen, im Südwesten des Ortsteils B.. Es ist Teil eines durch Landschaftsplan der Stadt A. ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets und gehört laut Ordnungsbehördlicher Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage E. S. der Stadtwerke A. AG (Wasserschutzgebietsverordnung E. S.) vom 12. Dezember 1975 zum Wasserschutzgebiet – Schutzzone III –.
Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 22. Februar 1995 einen entsprechenden Vorbescheid, den er mit landschaftsschutzrechtlich und wasserrechtlich motivierten, als Auflagen bezeichneten, Einschränkungen versah. Auf Veranlassung der unteren Wasserbehörde enthielt der Bescheid unter anderem folgende „Auflage”:
Der als Güllekeller geplante Güllelagerraum muss so angeordnet sein, dass er als oberirdische Anlage gelten kann. Der Fußpunkt zwischen Behältersohle und aufgehender Wand muss ständig einsehbar sein und der nutzbare Inhalt vollständig oberhalb des unmittelbar angrenzenden Geländeniveaus liegen.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 18. März 1995 Widerspruch gegen den Vorbescheid ein und verlangte die Aufhebung der „Auflagen”. Dem Widerspruch half der Beklagte hinsichtlich der aus Gründen des Landschaftsschutzes in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen „Auflagen” teilweise ab und legte ihn im Übrigen der Bezirksregierung K. zur Entscheidung vor.
Die Bezirksregierung K. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1997 zurück.
Der Kläger hat am 29. März 1997 Klage erhoben.
Er hat vorgetragen, es gebe keine Rechtsgrundlage für die „Auflagen” der unteren Wasserbehörde. Die Wasserschutzgebietsverordnung „E. S.” komme als solche nicht in Betracht, denn die Errichtung der Gülleanlage bewirke keine konkrete Gefährdung des Trinkwassers. Die baulichen Anforderungen an Güllebehälter als Tiefbehälter seien durch den Runderlass des Ministers für Umwelt-, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen (MURL) vom 27. Januar 1995 festgelegt. Danach seien bei Einhaltung bestimmter Vorgaben – denen das Vorhaben entspreche – auch unterirdische Güllebehälter zulässig.
Der Kläger hat beantragt,
den Vorbescheid des Beklagten vom 22. Februar 1995 in der Fassung vom 30. Januar 1996 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung K. vom 10. März 1997 hinsichtlich der wasserrechtlichen Auflage zu Ziffer 1. aufzuheben und dem Kläger einen Vorbescheid zum Neubau eines Milchviehbetriebes ohne diese Auflage zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. August 1999 der Klage in dem beantragten Umfang stattgegeben. Bei Anlagen, die – wie das Vorhaben des Klägers – wasserrechtlich relevant seien, müsse gemäß § 1 a WHG der Grundsatz der größtmöglichen Schonung der Gewässer beachtet werden. Für Güllelagerstätten besage dies, dass durch Beschaffenheit, Einbau, Aufstellung, Unterhaltung und Betrieb der konkreten Anlage der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiliger Veränderung zu gewährleisten sei. Im Einzelfall könne auf den Nachweis verzichtet werden, dass eine Anlage diesen Anforderungen genüge, nämlich dann, wenn einschlägige Rechtssätze abstrakte Regelungen für bestimmte, typischerweise besonders gefährliche Fallgruppen enthielten. In einem solchen Fall sei bei Beachtung der Vorschriften eine Beeinträchtigung der Gewässer grundsätzlich nicht wahrscheinlich. Der Runderlass des MURL vom 27. Januar 1995 über die wasserwirtschaftlichen Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften enthalte derartige einschlägige Regelungen, die den Einzelfallnachweis ersetzten. An das Vorhaben des Klägers dürfe über die Anforderungen des Runderlasses hinaus – denen es entspreche – keine weitere Anforderung wasserrechtlicher Art gestellt werden.
Gegen das ihm am 26. August 1999 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. September 1999 – eingegangen bei Gericht am 10. September 1999 – die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 20. Juni 2000 zugelassen. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2000 – eingegangen bei Gericht am 13. Juli 2000 – hat der Beklagte die Berufung begründet.
Er trägt vor, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sei im Hinblick auf die geplante Anlage zur Lagerung von Gülle nach der Verordnung des MURL vom 13. November 199...