Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 26 K 3645/00) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung E. vom 27. März 2 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 15. Mai 2 verurteilt, der Klägerin für die im Monat Dezember 19 geleistete Mehrarbeit im Umfang von fünf Unterrichtsstunden anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 14 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist mit Ausnahme des aufhebenden Ausspruches vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin steht als Oberstudienrätin im Dienste des beklagten Landes. Sie versieht ihren Dienst als Teilzeitbeschäftigte am J. -L. -Gymnasium I.. Die regelmäßige Arbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Gymnasiallehrer von 25,5 Unterrichtsstunden pro Woche war für das Schuljahr 19 /2 bei der Klägerin auf 20 Unterrichtsstunden ermäßigt.
Im Dezember 19 leistete sie auf Anordnung des Schulleiters fünf Unterrichtsstunden mehr.
Mit Schreiben vom 14. März 2 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung E. die Zahlung einer anteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 14 für diese fünf Unterrichtsstunden. Zur Begründung berief sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Danach liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten immer dann vor, wenn bei gleicher Anzahl von Stunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet würden, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher sei als bei den Teilzeitbeschäftigten. Dies sei bei ihr der Fall, wenn anstelle einer anteiligen Besoldung die fünf Stunden nach der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (Mehrarbeitsvergütungsverordnung) vergütet würden.
Durch Bescheid vom 27. März 2 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag der Klägerin ab. Für die geleistete Mehrarbeit könne sie keine anteilige Besoldung, sondern nur eine Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung beanspruchen.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E. durch Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2 zurück.
Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die von teilzeitbeschäftigten Angestellten geleistete Mehrarbeit anteiliges Gehalt zu zahlen, diese Rechtsprechung könne aber auf Beamte nicht übertragen werden. Der Status von Beamten und Angestellten sei unterschiedlich; deshalb scheide eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus.
Die Klägerin hat am 14. Juni 2000 Klage erhoben. Sie hat ihre Ausführungen aus dem Vorverfahren wiederholt und beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 27. März 2 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 15. Mai 2 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die im Monat Dezember 19 geleistete Mehrarbeit im Umfang von fünf Wochenstunden eine anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2 bezogen und ergänzend ausgeführt: Aus den nicht miteinander vergleichbaren „Entlohnungssystemen” für Beamte und Angestellte ergebe sich, dass Mehrarbeit bei angestellten und verbeamteten Lehrkräften unterschiedlich bezahlt werde. Für die Beamten bilde allein die Mehrarbeitsvergütungsverordnung die Anspruchsgrundlage.
Diese sehe keine anteilige Besoldung für geleistete Mehrarbeit vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen: Die Vergütung von Mehrarbeit für Beamte richte sich ausschließlich nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Die unterschiedliche Behandlung von angestellten Lehrern und beamteten Lehrern sei nicht willkürlich und sachlich ungerechtfertigt. Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz untersage nämlich nicht eine differenzierte Regelung der Beschäftigungsverhältnisse von Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst.
Mit ihrer (zugelassenen) Berufung macht die Klägerin geltend: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit vor, wenn bei gleicher Stundenzahl, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet würden, die Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher sei als die Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Eine derartige Ungleichbehandlung entstehe im Falle der Klägerin, wenn sie für die 21. Wochenunterrichtsstunde bzw. ab der 21. Wochenunterrichtsstunde nur Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung erhalte.
Vergleichb...