Bei Versorgungsbezügen von Teilzeitbeschäftigten wird Mehrarbeit nicht berücksichtigt
Ein pensionierter Berufsschullehrer aus Baden-Württemberg forderte die Berücksichtigung seiner über die Teilzeitquote hinausgehenden Arbeitszeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge. Er war Anfang der 1990er Jahre jeweils für ca. ein Jahr in Teilzeit zunächst im Angestelltenverhältnis und anschließend im Beamtenverhältnis beschäftigt, bevor er im Beamtenverhältnis in Vollzeit eingesetzt wurde. Rechtsmittel gegen die Teilzeitbeschäftigung hat er nicht eingelegt.
Der Lehrer verlangte die Berücksichtigung seiner über die Teilzeitquote hinaus geleisteten Arbeitszeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Nichtberücksichtigung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit bei der Versorgung eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirke (VGH Mannheim, Urteil v. 19.7.2022, VGH 4 S 1877/21).
Teilzeitquote ist für Beamtenversorgung ausschlaggebend
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat auf die Revision des beklagten Landes das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.
Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Teilzeitquote Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung ist. Mehrarbeit, die vorrangig durch Freizeitausgleich zu kompensieren ist, wird dabei nicht berücksichtigt. Das gilt unabhängig davon, ob der Beamte in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt ist.
Kein Verstoß gegen Europarecht
Diese Systematik begegnet auch im Hinblick auf die Vorgaben des Unionsrechts keinen Bedenken. Wird das Instrument der Mehrarbeit rechtswidrig als verdeckte Arbeitszeitregelung eingesetzt, muss der Beamte den aus seiner Sicht unzutreffenden Teilzeitbewilligungsbescheid angreifen. Die Rechtswidrigkeit einer "antragslosen Zwangsteilzeit" war im Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung des Klägers bereits geklärt und von zahlreichen Beamten mit Rechtsmitteln angegriffen, sodass hiermit keine unzumutbaren Anforderungen verbunden waren. Nimmt ein Beamter die Teilzeitbeschäftigung gleichwohl hin, ist die festgesetzte Teilzeitquote wirksam und für die Festsetzung der Versorgungshöhe maßgeblich (BVerwG, Urteil v. 9.11.2023, 2 C 12.22).
-
Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L
29.7071
-
Aktueller Stand der Besoldungsanpassung für Landesbeamte
6.8456
-
Anspruch auf Jahres- und Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit
1.805
-
Stufenzuordnung nach TV-L bei Einstellung: Anerkennung von Berufserfahrung
651
-
Ungenutztes Potenzial gegen Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst
537
-
Jahressonderzahlung kann gepfändet werden
520
-
Keine Kürzung des Leistungsentgelts wegen Arbeitsunfähigkeit
380
-
Lohnpfändung bei Überlassung eines Dienstwagens
360
-
Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro
349
-
Jährliche Sonderzahlung ist nicht von Pfändungsschutz umfasst
310
-
Aktueller Stand der Besoldungsanpassung für Landesbeamte
28.11.20246
-
Eingruppierung einer Verwaltungskraft in einem Pflegeheim
28.11.2024
-
Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L
13.11.20241
-
Für Beschäftigte in der Gastronomie eines kommunalen Eissportzentrums gilt der TVöD
16.09.2024
-
Begrenzter Vertrauensschutz bei korrigierender Rückgruppierung in niedrigere Entgeltgruppe
11.07.2024
-
Wann liegt eine korrigierende Rückgruppierung vor?
06.06.2024
-
Entschuldigtes Fehlen trotz fehlender Entschuldigung
02.05.2024
-
Mehrleistungen aus Unfallkasse sind nicht auf Hinterbliebenenversorgung anzurechnen
12.04.2024
-
Reform der Besoldung der Bundesbeamten verzögert sich
21.03.2024
-
Eingruppierung von Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Amtsgerichts
06.03.2024