Entscheidungsstichwort (Thema)

Denkmalschutzrecht

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Aktenzeichen 1 K 146/88)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.03.1999; Aktenzeichen 1 BvL 7/91)

 

Tenor

Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 13 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler – DSchPflG – vom 23. März 1978 (GVBl S. 159) insoweit verfassungswidrig ist, als darin bestimmt wird, daß im Falle der Nr. 1 (des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG) die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege überwiegen.

 

Tatbestand

A.

Die Klägerin und Berufungsführerin begehrt die Erteilung einer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG erforderlichen Genehmigung zum Abbruch einer in ihrem Eigentum stehenden und durch bestandskräftigen Bescheid unter Denkmalschutz gestellten Villa aus dem vorigen Jahrhundert.

Ihr dahingehender Genehmigungsantrag wurde von dem Beklagten durch Bescheid vom 14. Juni 1983 mit dem Hinweis auf die hier zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellten Regelung des § 13 Abs. 1 DSchPflG abgelehnt. Zur Begründung war insbesondere ausgeführt worden, daß die Klägerin keine Gründe des Gemeinwohls habe vortragen können, die eine Genehmigung ihres Antrags ermöglicht hätten. Die von ihr vorgetragenen Argumente, daß sich für das Gebäude keine Nutzung fände und die Unterhaltung des Anwesens wegen der hohen Erhaltungskosten unwirtschaftlich sei, könne daher keine Berücksichtigung finden.

Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 06. November 1989 im wesentlichen mit der Begründung ab, die von der Klägerin vorgetragenen finanziellen Folgen der Versagung der Abbruchgenehmigung könnten im Rahmen der Abwägung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG keine Berücksichtigung finden.

Mit der hiergegen fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Verpflichtungsbegehren weiter und macht insbesondere geltend/daß die finanziellen Auswirkungen der Denkmalerhaltung bei der Versagung der Abbruchgenehmigung berücksichtigt werden müßten. Entweder sei diese Frage im Rahmen anderer überwiegender Erfordernisse des Gemeinwohls i.S. von § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG zu prüfen oder aber die Abbruchgenehmigung müsse unabhängig davon schon deshalb erteilt werden, weil die Erhaltung des Denkmals wegen des inzwischen erreichten Aufwands von über 5.000.000,– DM unzumutbar sei.

Der Beklagte hält die Versagung der Abbruchgenehmigung für rechtens, weil im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung über die Zulässigkeit eines Abbruchs nicht zu prüfen sei, ob dem Eigentümer der Erhalt des Denkmals zugemutet werden könne.

Der sich an dem Verfahren beteiligende Vertreter des öffentlichen Interesses ist der Auffassung, daß die privaten Interessen des Denkmaleigentümers nicht unter das Tatbestandsmerkmal „andere Erfordernisse des Gemeinwohls” fallen. Auch müsse bei der Entscheidung über die Abbruchgenehmigung nicht geprüft werden, ob die Erhaltung des Denkmals dem Eigentümer zugemutet werden könne. Dies bleibe einer späteren Prüfung und Entscheidung im Rahmen der Erhaltung des Denkmals überlassen. Werde dabei die Grenze des Zumutbaren überschritten, könne entweder unter den Voraussetzungen des § 30 DSchPflG enteignet werden oder es sei jedenfalls Entschädigung nach § 31 DSchPflG zu leisten. Dieses Regelungsgeflecht, genüge den Anforderungen des Art. 14 GG.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 1991 die Beteiligten des Verfahrens auf die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Entscheidung des vorliegenden Berufungsverfahrens hängt davon ab, ob § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bei Gültigkeit der Norm würde der Senat die Berufung der Klägerin zurückweisen, weil der Beklagte dann die Erteilung der Abbruchgenehmigung zu Recht versagt hätte. Im Falle ihrer Ungültigkeit müßte der Senat der Berufung stattgeben und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Abbruchgenehmigung nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

I.

Ist § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG mit dem Grundgesetz vereinbar und mithin im vorliegenden Fall der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen, so vertritt der Senat mit dem Verwaltungsgericht und dem Vertreter des öffentlichen Interesses die Ansicht, daß in Anwendung der vorgenannten Bestimmung bei der Entscheidung über die Abbruchgenehmigung, die unter § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchPflG fällt, kein Raum für die. Berücksichtigung privater (finanzieller) Belange, des Denkmaleigentümers ist. Solche Belange stellen nämlich keine „anderen Erfordernisse des Gemeinwohls” im Sinne der vorgenannten Regelung dar. Dafür spricht zunächst der klare Wortlaut der Vorschrift und der Wortsinn des Wor...

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