rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der Abordnung von Regierungsdirektor …

 

Verfahrensgang

VG Mainz (Beschluss vom 22.03.1990; Aktenzeichen 5 K 74/89)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 21.10.1993; Aktenzeichen 6 P 18.91)

 

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 22. März 1990 – 5 K 74/89 – wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Abordnung des Regierungsdirektors … der Mitbestimmung des Antragstellers unterlag.

Der Regierungsdirektor … leitete bei der Oberfinanzdirektion … das Referat für Personalangelegenheiten der Landesbauabteilung und der Staatsbauämter. Unter dem 15. Februar 1989 bewarb er sich um eine von zwei Stellen für Referenten im Ministerium der Finanzen. Mit Schreiben vom 05. Juli 1989 teilte der Beteiligte Herrn … mit, daß man sich bei der Besetzung einer der ausgeschriebenen Stellen für ihn entschieden habe. Herr … wurde aus dienstlichen Gründen bis auf weiteres von der Oberfinanzdirektion … an das Ministerium der Finanzen abgeordnet.

Mit Schreiben vom 17. Juli 1989 bat der Antragsteller den Beteiligten um förmliche Beteiligung bei der Maßnahme des Regierungsdirektors …. Er machte geltend, die Maßnahme sei mitbestimmungspflichtig. Die Mitbestimmungspflichtigkeit werde nicht durch § 81 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes – LPersVG – ausgeschlossen, da Herr … beim Ministerium der Finanzen nicht mehr mit Personalangelegenheiten befaßt sei. Daraus folge, daß eine Interessenkollision mit dem Personalrat der aufnehmenden Dienststelle nicht mehr entstehen könne.

Nachdem der Beteiligte durch Schreiben vom 28. Juli 1989 eine nachträgliche Beteiligung des Personalrats abgelehnt hatte, hat der Antragsteller am 12. September 1989 das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet.

Er hat im wesentlichen vorgetragen, dem Grunde nach seien alle Personalmaßnahmen mitbestimmungspflichtig. Deshalb handele es sich bei § 81 Abs. 1 Nr. 1 LPersVG um eine Ausnahmebestimmung, die eng auszulegen sei. Sie lasse sich ausschließlich mit der Erwägung rechtfertigen, daß Interessenkonflikte zwischen dem Personalrat und den Mitarbeitern befürchtet werden müßten. Solche gegensätzlichen Positionen seien zu erwarten, wenn der Mitarbeiter in eine Position berufen werden solle, in der er zum „sozialen Gegenspieler des Personalrats” werde. Ein mit Personalangelegenheiten befaßter Mitarbeiter benötige ein besonderes Maß an Unabhängigkeit, weil er seine Aufgabe sonst nicht ordnungsgemäß erfüllen könne. Deshalb sei es gerechtfertigt, schon bei seiner Berufung auf eine solche Position die ansonsten zwingend gebotene Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle auszuschließen. Der Regierungsdirektor … rücke indes nicht in eine mit Personalangelegenheiten befaßte Position ein, sondern verlasse eine derartige Position. Beim Antragsgegner werde er mit Personalangelegenheiten nicht befaßt sein. Daraus folge, daß § 81 Abs. 1 Nr. LPersVG nicht anwendbar sei.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte mit der Abordnung von Herrn Regierungsdirektor … von der Oberfinanzdirektion … an das Ministerium der Finanzen mit Wirkung vom 14. August 1989 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 80 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 9 LPersVG verletzt hat. Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat im wesentlichen vorgetragen, Herr … sei vor seiner Abordnung an das Finanzministerium bei der Oberfinanzdirektion als Personalreferent eingesetzt worden. Er habe somit eindeutig zu dem in § 13 Abs. 3 LPersVG angeführten Personenkreis gehört. Da Herr … ausdrücklich erklärt habe, daß er icht die Beteiligung des Personalrates gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 LPersVG beantragen werde, habe das Ministerium das Mitbestimmungsverfahren nicht einleiten können. Die Beteiligung des Personalrats unterliege in den Fällen des § 81 Abs. 1 Satz 1 nicht der Disposition des Dienstherrn, weil diese Regelung eine generelle Unabhängigkeit des angeführten Personenkreises sicherstellen wolle. Der Anwendungsfall des § 81 Abs. 1 Satz 1 LPersVG liege dann vor, wenn die von der vorgesehenen Personalentscheidung betroffenen Mitarbeiter im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung einen der angeführten Dienstposten bekleideten.

Das Verwaltungsgericht Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – hat durch Beschluß vom 22. März 1990 die beantragte Feststellung ausgesprochen. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es im wesentlichen, obwohl Herr … während seiner Tätigkeit bei der Oberfinanzdirektion … unstreitig zu dem in § 13 Abs. 3 LPersVG genannten Personenkreis gerechnet habe und obwohl er die Mitbestimmung des Personalrats nicht beantragt habe, greife der Mitbestimmungsausschluß nach § 81 Abs. 1 Satz 1 LPersVG nicht ein. Denn nach ihrem Sinn und Zweck sei diese Vorschrift nicht einschlägig. Der Zweck der Vorschrift besteh...

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