Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsabhängige Mitbestimmung. Antragsabhängigkeit, keine – der Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle bei Abordnung von Beschäftigten mit bis dahin selbständigen Entscheidungsbefugnissen in Personalangelegenheiten. Verschwiegenheitspflichten zwischen zuständigem und unzuständigem Personalrat
Leitsatz (amtlich)
Die Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle bei der Abordnung eines Beamten, der bei der abgebenden Dienststelle zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt ist, hängt dann nicht von einem darauf gerichteten Antrag des betroffenen Beamten ab, wenn dieser künftig nicht mehr mit Personalangelegenheiten befaßt sein soll. Die Antragsabhängigkeit der Mitbestimmung des Personalrats der abgebenden Dienststelle bleibt davon unberührt.
Normenkette
RhPPersVG 1977 § 13 Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 81 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen – vom 19. Februar 1991 wird aufgehoben. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 22. März 1990 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle bei der Abordnung eines Beamten mitzubestimmen hat, der bei der abgebenden Dienststelle Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten wahrzunehmen hatte, die er bei der aufnehmenden Dienststelle nicht haben wird.
Der im Landesdienst stehende Regierungsdirektor F. bewarb sich im Jahr 1989 als damaliger Leiter des Personalreferats einer Landesbauabteilung der Oberfinanzdirektion K. erfolgreich um die Stelle eines Referenten für Besoldungs- und Beihilferecht im Finanzministerium Rheinland-Pfalz. Aus diesem Anlaß wurde er vom Finanzminister mit Wirkung vom 14. August 1989 bis auf weiteres an das Ministerium abgeordnet. Der Antragsteller, der Dienststellenpersonalrat des Finanzministeriums, bat den beteiligten Finanzminister, ein Mitbestimmungsverfahren in Gang zu setzen. Das wurde abgelehnt, weil der Beamte ausdrücklich erklärt hatte, daß er den dafür vorausgesetzten Antrag nicht stelle.
In dem daraufhin vom Antragsteller eingeleiteten gerichtlichen Beschlußverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 22. März 1990 antragsgemäß festgestellt, daß der Beteiligte durch die Abordnung des Regierungsdirektors F. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 80 Abs. 1 a Nr. 9 des rheinland-pfälzischen Personalvertretungsgesetzes von 1977 (RhPPersVG 1977) verletzt habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle bei Versetzungen und Abordnungen sei dann nicht von einem darauf gerichteten Antrag des betroffenen Beschäftigten gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 3 RhPPersVG 1977 abhängig, wenn der Dienststellenwechsel nicht erneut mit einer Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Personalangelegenheiten verbunden sei. Der Beschäftigte und der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle stünden sich – anders als an der bisherigen Dienststelle – nicht als Gegenspieler in Personalangelegenheiten gegenüber. Es entspreche daher nicht Sinn und Zweck der Regelung, die Mitbestimmung auch dieses Personalrats an das Antragserfordernis zu knüpfen.
Auf die Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluß vom 19. Februar 1991 den Antrag unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses abgewiesen und dies wie folgt begründet: Das gesetzliche Antragserfordernis beanspruche uneingeschränkte Geltung für die Mitbestimmung bei Versetzungen und Abordnungen solcher Beschäftigter, die zur Zeit der (beabsichtigten) Personalmaßnahme wegen ihrer Entscheidungszuständigkeit in Personalangelegenheiten zu dem in § 13 Abs. 3 RhPPersVG 1977 genannten Personenkreis gehörten. Dies lasse sich dem eindeutigen Wortlaut des § 81 Abs. 1 Satz 1 RhPPersVG 1977 entnehmen. Auch entspreche es nicht dem Zweck dieser Vorschrift, Versetzungen und Abordnungen dann ohne Zustimmung des Beschäftigten der Mitbestimmung zu unterstellen, wenn die Maßnahme zu einem Verlust der Personalverantwortung führe. Der Zweck des gesetzlichen Antragserfordernisses, der in der Gewährleistung der Unabhängigkeit der in Personalangelegenheiten entscheidungsbefugten Beschäftigten gegenüber dem Personalrat als ihrem Widerpart liege, lasse keine Ausnahme von der Antragsgebundenheit der Mitbestimmung zu. Es bestehe auch hier die Gefahr, daß der Beschäftigte dem Personalrat bei der Behandlung von Personalangelegenheiten zumindest unbewußt entgegenkomme, solange das Mitbestimmungsverfahren für seine Versetzung oder Abordnung noch andauere. Außerdem seien auch Spannungen zwischen dem Beschäftigten und dem Personalrat zu befürchten, wenn eine Zustimmungsverweigerung dazu führe, daß die Personalmaßnahme unterbleibe. Etwas anderes folge hier nicht daraus, daß es um die Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle gehe und der Beschäftigte bei ihr nicht mehr mit Personalangelegenheiten befaßt sei. Denn die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme und die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Art von Beteiligung könnten nur allgemein und unabhängig davon beurteilt werden, welche Personalvertretung im Einzelfall zur Ausübung der Mitbestimmung berufen sei.
Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt der Antragsteller die Verletzung von § 81 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 3 RhPPersVG 1977 und trägt zur Begründung vor: Der Wortlaut des § 81 Abs. 1 Satz 1 RhPPersVG 1977 sei nicht derart eindeutig, daß er einer am Normzweck ausgerichteten einengenden Auslegung entgegenstehe. Dem vom Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegten Zweck des gesetzlichen Antragserfordernisses werde allein eine Auslegung des § 81 Abs. 1 Satz 1 RhPPersVG 1977 gerecht, die darauf abstelle, ob dem Beschäftigten nicht nur in der abgebenden, sondern auch in der aufnehmenden Dienststelle die in § 13 Abs. 3 RhPPersVG 1977 genannten Befugnisse übertragen werden sollten. Sei er in seiner neuen Dienststelle nicht mehr in die Personalverantwortung eingebunden, so stehe ihm der dort gebildete Personalrat in Personalangelegenheiten nicht gegenüber. Dann sei es auch nicht gerechtfertigt, die Mitbestimmung dieser Vertretung vom Antragserfordernis abhängig zu machen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen – vom 19. Februar 1991 aufzuheben und die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 22. März 1990 zurückzuweisen.
Der Beteiligte verteidigt die angefochtene Beschwerdeentscheidung. Er macht zusätzlich geltend, die Antragsgebundenheit auch der Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle werde durch das gesetzliche Anliegen jedenfalls insofern gerechtfertigt, als Kontaktmöglichkeiten der Personalvertretungen untereinander bestünden. Aufgrund dessen könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle von einer Unzufriedenheit des Personalrats der abgebenden Dienststelle mit der dortigen Amtsführung des Beschäftigten in Personalangelegenheiten Kenntnis erlange und dieser Information Bedeutung für die Ausübung eines ihm zustehenden Mitbestimmungsrechts beimesse.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 81 Abs. 1 Satz 1 RhPPersVG 1977 (vgl. nunmehr § 81 Abs. 1 Satz 1 RhPPersVG 1992). Der Antragsteller als Personalrat der aufnehmenden Dienststelle ist in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt worden, weil er an der Abordnung des Regierungsdirektors F. zum Ministerium nicht beteiligt worden ist.
1. Das im bisherigen Verfahrensgang maßgeblich gewesene Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 1977 (GVBl 213) – RhPPersVG 1977 – ist durch das Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 1992 (GVBl 333) – RhPPersVG 1992 – abgelöst worden. Mit dieser Gesetzesänderung ist die in § 114 Abs. 2 RhPPersVG 1977 angeordnete entsprechende Geltung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren entfallen. Das bedeutet, daß nunmehr in diesen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gemäß § 40 VwGO nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu verfahren ist (vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 1977 – BVerwG 7 P 27.77 – Buchholz 238.3 A § 106 BPersVG Nr. 1). Gleichwohl sind die zulässig in Gang gesetzten und bei Inkrafttreten des Gesetzes noch schwebenden Rechtsmittelverfahren in der Instanz, in der sie sich befinden, nach den Regeln des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren fortzuführen und abzuschließen. In diesem Sinne ist das Schweigen des Gesetzgebers zu dieser übergangsrechtlichen Frage zu interpretieren. Das Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 92 ff. ArbGG und das Revisionsverfahren nach §§ 132 ff. VwGO unterscheiden sich so grundlegend voneinander, daß nicht anzunehmen ist, der Gesetzgeber habe auch ohne ausdrückliche Regelung einen Wechsel der Verfahrensart innerhalb laufender Rechtsmittelverfahren herbeiführen wollen. Denn andernfalls wäre das bei Einlegung des Rechtsmittels von der Gegner- und Kostenfreiheit geprägte Verfahren nicht nur als ein kontradiktorisches durchzuführen, sondern es ließe auch Kosten entstehen und müßte daher mit einer Kostenentscheidung abgeschlossen werden. Derart gravierende Änderungen des Verfahrensganges müssen für die Verfahrensbeteiligte bei Einlegung des Rechtsmittels wenigstens für die damit eröffnete Instanz vorhersehbar sein. Daher ist das vorliegende Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren nach den Vorschriften der §§ 92 ff. ArbGG abzuschließen.
2. Durch die Gesetzesänderung ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht entfallen. An die Stelle des zwischen den Verfahrensbeteiligten in seiner Auslegung strittig gewesenen § 81 Abs. 1 Satz 1 RhPPersVG 1977 ist § 81 Abs. 1 Satz 1 RhPPersVG 1992 getreten. Die Novellierung hat zwar zu einer Änderung des Wortlautes der Vorschrift geführt. Bezogen auf die Abordnung des Regierungsdirektors F. hat sich jedoch eine inhaltliche Veränderung nicht ergeben. Nach beiden Fassungen gehörte bzw. gehört er zum geschützten Kreis derjenigen Personen, in deren Personalangelegenheiten der Personalrat nur auf Antrag der betroffenen Beschäftigten mitbestimmt.
3. Die Zulässigkeit des Antrages ist unter dem auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde zu prüfenden Gesichtspunkt der Antragsbefugnis nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu Beschluß vom 15. Dezember 1978 – BVerwG 6 P 18.78 – Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 2). Daran würde es zwar fehlen, wenn der Antragsteller die Beeinträchtigung eines Rechts geltend machte, das in Wahrheit nicht ihm, sondern einer anderen Personalvertretung zustünde. Das käme etwa in Betracht, wenn ein Fall vorläge, in dem das reklamierte Mitbestimmungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 RhPPersVG 1977 von der beim Ministerium gebildeten Stufenvertretung auszuüben wäre. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor. Aus der Sicht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle interessiert hier allein der in der Abordnung an das Ministerium enthaltene Vorgang der Eingliederung in diese Dienststelle. An diesem für die personalvertretungsrechtliche Würdigung ausschlaggebenden Vorgang sind allein der beteiligte Minister als verfügende Behörde und der Antragsteller als bei ihm gebildeter Dienststellenpersonalrat beteiligt, der wiederum zur Interessenvertretung der von der Eingliederung betroffenen Beschäftigten des Ministeriums als der aufnehmenden Dienststelle berufen ist. Stehen sich Dienststellenleiter und Personalrat in dieser Weise einander gegenüber, so ist damit das Partnerschaftsprinzip gewahrt. Es besteht dann kein Raum für eine Ersatzzuständigkeit einer Stufenvertretung nach § 53 Abs. 1 RhPPersVG 1977. Zwar hat der Beteiligte mit demselben Akt gleichzeitig auch in einer personellen Angelegenheit der abgebenden Dienststelle verfügt. Um diesen anderen Aspekt des Vorgangs geht es hier jedoch nicht. Darüber hinaus fehlt es ihm auch an der personalvertretungsrechtlichen Relevanz. Denn auf der „Abgabeseite” ist die Mitbestimmung mangels eines dahin gehenden Antrages des betroffenen Beschäftigten ausgeschlossen. Eine Ersatzzuständigkeit der Stufenvertretung „anstelle” des Dienststellenpersonalrats kommt hier also auch aus diesem Grunde nicht in Betracht (vgl. auch BVerwGE 50, 80 ≪83≫).
4. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde begründet.
a) Der angefochtene Beschluß beruht auf folgender Rechtsauffassung: Wortlaut und Zweck der Regelung in § 81 Abs. 1 Satz 1 RhPPersVG 1977 ließen eine Ausnahme von der Antragsgebundenheit der Mitbestimmung nicht zu; das gelte auch für die Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle, und zwar selbst dann, wenn der Beschäftigte künftig nicht mehr mit Personalangelegenheiten befaßt sei; die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme und die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Art von Beteiligung könnten nur allgemein und unabhängig davon beurteilt werden, welche Personalvertretung im Einzelfall zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts berufen sei.
b) Soweit es die Auslegung nach dem Wortlaut betrifft, ist dem Oberverwaltungsgericht zuzustimmen. Wenn § 81 Abs. 1 Satz 1 RhPPersVG 1977 die Geltung des § 80 RhPPersVG 1977, d.h. die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten, u.a. „für die in § 13 Abs. 3 bezeichneten Mitarbeiter” davon abhängig macht, daß „sie es beantragen”, bedeutet dies, daß die Vorschrift den Gegenstand der Mitbestimmung eingrenzt. Die Beteiligung hat in den genannten Fällen dann, wenn die Mitarbeiter zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten befugt sind, nur stattzufinden, wenn dies von ihnen vor der beabsichtigten Maßnahme beantragt wird. Hingegen bedarf die Vorschrift, anders als das Oberverwaltungsgericht meint, bei der – auch bei diesem Wortlaut nicht ausgeschlossenen – zweckorientierten Auslegung einer Einschränkung des Anwendungsbereichs (teleologische Reduktion). Denn aufgrund einer zu weiten Fassung hat der Gesetzeszweck insofern einen unzureichenden Ausdruck gefunden, als nach dem reinen Wortsinn auch Sachverhalte von der Mitbestimmung ausgenommen werden, deren Ausnahme vom Gesetzeszweck nicht gefordert wird.
c) Auch den Zweck der Vorschrift hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend bestimmt. Dadurch, daß die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der in Rede stehenden Mitarbeiter von deren Zustimmung abhängig gemacht wird, soll ihnen die Unabhängigkeit bei der Führung ihrer Dienstgeschäfte sichergestellt werden. Denn diese Mitarbeiter und der Personalrat stehen bei der Behandlung von Personalangelegenheiten einander als Vertreter der Leitung der Dienststelle bzw. als Vertreter der Interessen der dort beschäftigten Mitarbeiter gegenüber. Auch unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtung auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben sind sie in einen natürlichen Interessengegensatz hineingestellt; so gesehen sind sie „Gegenspieler”. Das löst ein Bedürfnis aus, die Unabhängigkeit der in § 13 Abs. 3 RhPPersVG 1977 genannten Mitarbeiter im Verhältnis zu ihrem sonstigen „Gegenüber” sicherzustellen; dies geschieht durch das Erfordernis eines Antrags der Mitarbeiter (vgl. BVerwGE 25, 118 ≪120≫; Beschluß vom 11. März 1982 – BVerwG 6 P 8.80 – Buchholz 238.3 A § 14 BPersVG Nr. 1; BAG, Beschluß vom 10. November 1987 – 1 ABR 42/86 – PersV 1988, 459 ≪460≫). Müßten diese nämlich in ihren eigenen Personalangelegenheiten eine von ihnen nicht gewünschte Mitbestimmung des Personalrats in Rechnung stellen, so bestünde Anlaß zu der Besorgnis, daß sie bei Entscheidungen in den ihnen übertragenen Personalangelegenheiten möglicherweise eine sachlich nicht gerechtfertigte Rücksicht auf die Zielsetzungen des Personalrats nehmen würden.
Indessen läßt sich das Bedürfnis nach einer Sicherung der Unabhängigkeit nicht gegenüber jeder Personalvertretung begründen. Berührt ist davon nur das Verhältnis zum Personalrat der Dienststelle, in welcher der Mitarbeiter in Personalangelegenheiten zur selbständigen Entscheidung befugt ist. Das Schutzbedürfnis geht damit nicht weiter, als der legale Einfluß speziell dieses Personalrates reicht. Es beschränkt sich also auf diejenigen Mitbestimmungsverfahren, in denen ein Mitbestimmungsrecht von diesem Personalrat entweder selbst wahrzunehmen ist oder auf dessen Wahrnehmung er legalen Einfluß nehmen darf, wie dies im Falle der ersatzweisen Erstzuständigkeit einer Stufenvertretung in der Form einer Anhörung gemäß § 53 Abs. 2 RhPPersVG 1977 vorgesehen ist.
Bei Versetzungen und Abordnungen, die nicht nur mit einem Wechsel der Dienststelle, sondern auch mit einer Veränderung des dienstlichen Aufgabenbereichs verbunden sind, erfaßt nach allem der Zweck der Bindung an den Antrag des betroffenen Mitarbeiters nicht auch die Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle. Dieser Personalrat ist bei den genannten Maßnahmen immer dann zu beteiligen, wenn der Leiter seiner Dienststelle darauf einen bestimmenden Einfluß ausübt (vgl. BVerwGE 78, 257; Beschlüsse vom 5. Dezember 1988 – BVerwG 6 P 6.86 – Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 5 und vom 3. Juli 1990 – BVerwG 6 P 22.87 – Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 18). Das ist hier eindeutig und unzweifelhaft der Fall. Die Unabhängigkeit der Amtsführung des abzuordnenden oder zu versetzenden Mitarbeiters bei der neuen Dienststelle bedarf dann keines Schutzes, wenn er dort nicht mehr zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten befugt ist. Denn dann ist er nach seiner neuen Aufgabenstellung eben kein „Gegenspieler” des dort bestehenden Personalrats.
Die allein zuständige Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle ist auch nicht etwa einem legalen Einfluß des Personalrats der abgebenden Dienststelle ausgesetzt. Eine derartige Einflußnahme sieht das Gesetz nicht vor. Der Informationsaustausch zwischen einem zuständigen und einem unzuständigen Personalrat würde vielmehr einen Verstoß gegen die Schweigepflichten aus § 71 Abs. 1 RhPPersVG 1977 darstellen; denn Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht bestehen auch unter Personen und Organen, die Aufgaben und Befugnisse nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnehmen, nur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (vgl. auch Helmes/Jacobi/von Loewenfeld, RhPPersVG, § 71 Rdnr. 16 Buchst. k; Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V, K § 10 Rz. 14 a.E.; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. § 10 Rdnr. 22). Daher greift auch der Hinweis des Beteiligten auf etwaige Kontaktmöglichkeiten der Personalvertretungen untereinander nicht durch. Er wäre nur beachtlich, wenn das Gesetz einen absoluten Schutz der in § 13 Abs. 3 RhPPersVG 1977 genannten Mitarbeiter auch gegenüber solch gesetzwidrigem Handeln vorsehen würde. Dafür aber besteht schon nach der Fallkonstellation wenig Veranlassung: Der von der Dienststelle fortstrebende Mitarbeiter ist im Verhältnis zum Personalrat der abgebenden Dienststelle außerhalb bestehender Zuständigkeiten nicht in derart hohem Maße schutzwürdig. Das Gesetz läßt auch so weitreichende Schutzabsichten nicht erkennen. § 81 Abs. 1 RhPPersVG 1977 schließt eine Mitbestimmung in den Personalangelegenheiten dieser Mitarbeiter nicht schlechthin aus. Auf entsprechenden Antrag bleibt sie vielmehr ohne weiteres möglich. Aus dem nämlichen Grunde ist daher auch der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu folgen, soweit es meint, das gesetzliche Anliegen, „die generelle Unabhängigkeit des betreffenden Personenkreises, der mit Leitungsfunktionen betraut ist, gegenüber dem Personalrat sicherzustellen”, greife unabhängig davon durch, welche Personalvertretung im Einzelfall an der Personalangelegenheit mitbestimmen müßte.
d) Das Oberverwaltungsgericht hat seine Auffassung ferner darauf gestützt, die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme und die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Art von Beteiligung könnten nur allgemein und unabhängig davon beurteilt werden, welche Personalvertretung im Einzelfall zur Ausübung der Mitbestimmung berufen sei. Auch insoweit ist ihm nicht zu folgen. Eine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit ist hier nicht zu besorgen, steht also einer einengenden Auslegung des § 81 Abs. 1 Satz 1 RhPPersVG 1977 nicht entgegen; denn die aus Sinn und Zweck der Vorschrift abgeleitete Ausnahme gilt nur für eine klar und eindeutig abgrenzbare Fallgruppe. Von ihr betroffen ist allein die Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle bei solchen Abordnungen und Versetzungen, die dazu führen, daß der betroffene Mitarbeiter an der neuen Dienststelle zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle nicht mehr befugt ist.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Niehues, Ernst, Seibert, Albers, Vogelgesang
Fundstellen