rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Baunachbarrecht

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Urteil vom 29.07.1999; Aktenzeichen 7 K 3861/98)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1).

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn, nicht die übrigen Beteiligten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Geschäftshauses. Sie sind Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Gemarkung E., Flur …, Parzelle … (H.weg …). Die Klägerin zu 2) ist außerdem Eigentümerin der angrenzenden Parzelle …, auf der sich drei Garagen und ein Nebenraum befinden.

Der Beklagte erteilte der Beigeladenen zu 1) unter dem 20. April 1998 die hier streitgegenständliche Baugenehmigung zur Errichtung eines Geschäftshauses auf den Parzellen …, … und …, die sich südwestlich des klägerischen Anwesens auf der gegenüberliegenden Seite des H.weges befinden und insgesamt eine Fläche von ca. 5.400 qm aufweisen. Nach den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Planunterlagen soll das Vorhaben einen SB-Markt mit einer Verkaufsfläche von etwa 802 qm, einen Laden für Schreibwaren, Zeitschriften sowie Toto/Lotto, zwei Versicherungsbüros, ein Friseurgeschäft, ein Cafe, zwei noch nicht bestehende Nutzungen, eine Zahnarztpraxis und eine Rechtsanwaltskanzlei aufnehmen.

Die Grundstücke der Kläger und die zu bebauenden Parzellen liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Henchen II” der Beigeladenen zu 2). Während der Bereich, in dem sich die klägerischen Grundstücke befinden, als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist, soll das Vorhaben auf einer Fläche verwirklicht werden, für die die Beigeladene zu 2) im Zuge der dritten Änderung des vorgenannten Bebauungsplans durch Satzungsbeschluss vom 15. Dezember 1997 nunmehr eine Nutzung als Mischgebiet festgesetzt hat.

In einer im Rahmen des Planänderungsverfahrens eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen P. vom 13. Juni 1997 war dazu dargelegt worden, dass ein auf dem in Rede stehenden Areal errichtetes Geschäftshaus mit Supermarkt, Backshop, Friseursalon, Cafe und einem Gebäude mit Praxen bei insgesamt 74 Parkplätzen die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes einhalte. Da am nächstgelegenen Wohnhaus (L.Straße …) der Richtwert für tagsüber mit 54 dB(A) nur knapp eingehalten wurde, hatte der Sachverständige eine Reihe von im Gutachten näher bezeichneten Maßnahmen zur Verbesserung der Geräuschsituation empfohlen.

Nach erfolglosem Vorverfahren und erfolglosem Eilverfahren in dieser Sache (s. ablehnender Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 1998 – 7 L 2014/98.KO – und den den Antrag auf Zulassung der Beschwerde zurückweisenden Beschluss des erkennenden Senats vom 7. September 1998 – 1 B 11909/98.OVG –) haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen vorgetragen: Die Empfehlungen des Sachverständigen P. seien in der Praxis nicht durchführbar. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht nur 74, sondern 88 Stellplätze einschließlich 18 Tiefgaragenplätze genehmigt. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Einfahrt zur Tiefgarage unmittelbar vor ihrem Grundstück münde. Überdies dürfe auch die zusätzliche Lärmbelastung durch die L 206 und den in der Nähe befindlichen Kindergarten nicht außer Acht gelassen werden. Ferner sei der die streitgegenständliche Fläche als Mischgebiet ausweisende Bebauungsplan unwirksam. Insoweit handele es sich um eine gleichheitswidrige Einzelfallnorm. Zudem leide der Bebauungsplan an einem Abwägungsmangel, da es angesichts bereits vorhandener fünf Supermärkte mit einer Verkaufsfläche von je 1.500 qm und mehrerer weiterer kleinerer Lebensmittelläden in E. keinen Bedarf für einen weiteren Supermarkt gebe. Im Übrigen sei die Verkaufsfläche des geplanten SB-Marktes mit ca. 1.082 qm zu groß für einen in diesem Bereich zulässigen Einzelhandelsbetrieb. Insoweit seien nämlich auch die sonstigen vorgesehenen Shops mit zu berücksichtigen, da diese im gleichen Gebäudekomplex gelegen seien und teilweise über einen gemeinsamen Eingang mit dem Supermarkt verfügten. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Vorhaben in Wahrheit um ein großflächiges Einkaufszentrum handele.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Juli 1999 abgewiesen und ausgeführt: Das Vorhaben verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Dabei könne dahinstehen, ob die dritte Änderungsfassung des Bebauungsplans „Henchen II” wirksam sei oder nicht. Denn selbst in dem für die Kläger günstigeren Fall der Unwirksamkeit könne nichts and...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge