Für den Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1. |
Für die Beschäftigten der Justizvollzugsanstalten, der Jugendstrafanstalten und der Jugendarrestanstalten wird ein besonderer Hauptpersonalrat bei dem für Justiz zuständigen Ministerium gebildet. |
2. |
§ 90 Abs. 1 Nr. 5 und 6 gilt entsprechend. |
3. |
Die Interessen der Rechtsreferendare nach diesem Gesetz werden von dem Personalrat ihrer Stammdienststelle wahrgenommen. |
4. |
Werden bei der Stammdienststelle in der Regel mindestens fünf Rechtsreferendare ausgebildet, so können sie eine Vertrauensperson wählen. Ein Wahlrecht zum Personalrat besitzen die Rechtsreferendare nicht. Für die Zusammenarbeit der Vertrauensperson mit dem Personalrat gilt § 40 Abs. 1 entsprechend. |
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