Erlauben die Mitgliedstaaten Abrufverträge oder ähnliche Arbeitsverträge, so ergreifen sie mindestens eine der folgenden Maßnahmen, um missbräuchliche Praktiken zu unterbinden:
a) |
Beschränkungen der Anwendung und Dauer von Abrufverträgen und ähnlichen Arbeitsverträgen; |
c) |
andere gleichwertige Maßnahmen, mit denen missbräuchliche Praktiken wirksam verhindert werden. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Maßnahmen.
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