(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

 

1.

Grundgehalt,

 

2.

Leistungsbezüge,

 

3.

Familienzuschlag,

 

4.

Zulagen,

 

5.

Vergütungen,

 

6.

Zuschläge,[1] [Bis 31.12.2023: und]

 

7.

Auslandsbesoldung und[2] [Bis 31.12.2023: .]

 

8.

[3]Sonderzahlung.

 

(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

 

1.

Leistungsstufen, Leistungsprämien und Ausgleichspauschale,

 

2.

Anwärterbezüge,[4] [Bis 31.12.2023: und]

 

3.

vermögenswirksame Leistungen und[5] [Bis 31.12.2023: .]

 

4.

[6]Sonderzuwendungen.

 

(3) Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt.

 

(4) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die jemandem eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsvertrage, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

 

(5) Ein Verzicht auf die gesetzliche Besoldung ist weder ganz noch teilweise möglich; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

[1] Geändert durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Nr. 8 angefügt durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Geändert durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[5] Geändert durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[6] Nr. 4 angefügt durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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