Änderungen nur für ab 1.5.2025 geborene Kinder
Die Neuregelung (Textform statt Schriftform) gilt nur für Kinder, die ab dem 1.5.2025 geboren werden. Sie gilt nicht allgemein für Anträge ab dem 1.5.2025. Für Kinder, die bis zum 30.4.2025 geboren werden, ist die Elternzeit weiterhin schriftlich in Anspruch zu nehmen und die Reduzierung der Arbeitszeit und deren Ablehnung sind weiterhin in Schriftform vorzunehmen. Insofern gilt ab dem 1.5.2025 für weitere 8 Jahre ein Nebeneinander von alter und neuer Fassung der §§ 15 und 16 BEEG, je nachdem, wann das Kind geboren wurde.
Die Textform im Sinne des § 126b BGB stellt wesentlich geringere Anforderungen an die Form der Erklärung. Ist durch ein Gesetz die Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es zum ersten dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und die zum zweiten geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Die Textform im Sinne von § 126b BGB ist erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- lesbare Erklärung
- persönlicher Zugang beim Empfänger
- erkennbare Urheberschaft; Person des Erklärenden ist genannt
- räumlicher Abschluss der Erklärung
- Speicherbarkeit auf einem Medium
- Möglichkeit der Unveränderlichkeit
- dauerhafte Verfügbarkeit.
Lesbar ist die Erklärung, wenn sichergestellt ist, dass ihr der Empfänger den in ihr enthaltenen, durch Schriftzeichen dargestellten Sinn ohne weiteres optisch entnehmen kann. Sprachnachrichten fallen daher nicht darunter, ebenso wenig Symbole ("Daumen hoch" als Vertragsannahme).
Die Erklärung muss darüber hinaus die Angabe ihres Verfassers bzw. die Bezeichnung der Person des Erklärenden enthalten. In der Regel geschieht dies durch eine Namensnennung des Erklärenden. Bei juristischen Personen reicht die Angabe deren Namens.
Die Erklärung muss räumlich abgeschlossen sein. Das Textende muss kenntlich gemacht werden. Das erfolgt in der Regel durch die Nachbildung der Namensunterschrift des Erklärenden z. B. durch Einfügen des eingescannten Namenszugs als Bilddatei oder auch schlicht die Namensnennung des Verfassers am Ende der Erklärung.
Die Erklärung muss weiterhin auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Das bedeutet, dass es dem Empfänger zumindest möglich sein muss, sie zu seiner dauerhaften Verfügbarkeit aufzubewahren oder zu speichern, beispielsweise durch das Speichern einer ihm übersandten ...