Rz. 4
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber aus einer Vielzahl an Vorschriften heraus dazu verpflichtet, Gefährdungen für alle Arbeitnehmer zu vermeiden. Die besondere Gefährdung für die Gesundheit des Kindes, der Schwangeren oder Stillenden erfordert im Mutterschutzgesetz eine ergänzende spezialgesetzliche Regelung. Die mutterschutzrechtlichen Regelungen sind daher im Kontext der ohnehin geltenden Schutzgesetze zu sehen. Der Arbeitsschutz hat an Bedeutung gewonnen, was sich auch an der politischen Positionierung des Themas erkennen lässt. Als zentrales Entscheidungsgremium zur Umsetzung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) wurde die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK) eingerichtet. Diese wurde 2008 durch das in Kraft getretene Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) eingerichtet und ist für die Planung, Koordinierung und Evaluation der vorgesehenen Maßnahmen der GDA zuständig. Die NAK entwickelt konkrete gemeinsame Arbeitsschutzziele und Handlungsfelder und leitet daraus in Abstimmung mit den Beteiligten gemeinsame Eckpunkte für Arbeits- und Aktionsprogramme ab. Die Programme werden jeweils für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren festgelegt.
Ferner entwickelt die NAK Leitlinien für die praktische Anwendung. Zur Umsetzung der gemeinsamen Arbeitsschutzstrategie werden Leitlinien zur Durchführung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit abgestimmt. Leitlinien wurden bisher zu folgenden Themen entwickelt:
- Arbeitsschutz bei der Kooperation mehrerer Arbeitgeber im Rahmen von Werkverträgen
- Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
- Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
- Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz
- Planung und Ausführung von Bauvorhaben
- Staubminimierung beim Bauen
Auch international ist das Thema Arbeitsschutz und speziell der Mutterschutz auf der Agenda der Regulierungsgremien. Als Grundlage für Managementsysteme im Arbeitsschutz hat die International Labour Organisation (ILO) einen internationalen Leitfaden entwickelt. Das Konzept des Leitfadens der ILO sieht seine Anpassung an nationale Gegebenheiten durch die Erarbeitung nationaler Leitfäden vor.
1.1.1 Arbeitsschutzgesetz
Rz. 5
Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung finden sich nicht allein im Mutterschutz, auch wenn der Gesetzgeber in der Neufassung des Mutterschutzgesetzes zum 1.1.2018 den Schwerpunkt der Novellierung auf dieses Thema legte und das Instrument für den Mutterschutz stärkte. Im Bereich des Mutterschutzrechts soll der Gedanken der Prävention und Teilhabe gestärkt werden, so die Gesetzesbegründung.
Der Mutterschutz als Spezialregelung steht im Lichte des allgemeinen Arbeitsschutzes, geregelt im Arbeitsschutzgesetz. Nach §§ 5, 6 ArbSchG muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Der Arbeitgeber hat innerhalb seiner Organisationsgewalt den Arbeitsschutz zu etablieren und für eine wirksame Umsetzung zu sorgen. Der Arbeitsschutz ist nicht dispositiv und kann nicht durch Vereinbarungen mit der Belegschaft oder durch Direktionsrecht umgangen werden. Zur Arbeitsschutzverpflichtung gehört auch die Dimensionierung der notwendigen personellen, fachlichen zeitlichen und finanziellen Ressourcen durch den Arbeitgeber.
1.1.2 Betriebssicherheitsverordnung
Rz. 6
Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist ferner in § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Der Arbeitgeber hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von den Arbeitsmitteln selbst, der Arbeitsumgebung und den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung darf nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist gem. § 3 Abs. 7 BetrSichV regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind nach § 2 Abs. 8 BetrSichV zu dokumentieren.
Rz. 7
Die Betriebssicherheitsverordnung bezieht sich auf die Betriebssicherheit der verwendeten Geräte und Maschinen. Allein die Verwendung von Geräten mit Prüfzeichen reicht nicht aus, ergänzend sind die Gesamtumstände der Arbeitsorganisation zu beurteilen und die Beschäftigten in die vorschriftsgemäße Nutzung und Handhabung einzuweisen. Zu beachten ist insbesondere, dass eine Veränderung, etwa durch Reparatur einer Maschine, eine erneute Prüfung nach sich zieht.
1.1.3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift – DGUV Vorschrift 1
Rz. 8
In § 3 der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV Vorschrift 1 ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung geregelt. Die Vorschriften der Berufsgenossenschaften verpfli...