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Nach § 8 Abs. 1 darf der Auftraggeber oder Zwischenmeister Heimarbeit an eine schwangere in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer 8-stündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.

Zu welchen Zeiten die schwangere Heimarbeiterin mit welchen Pausen am Tag arbeitet und ob sie an Sonn- und Feiertagen arbeiten darf, regelt § 8 nicht, sodass sie dies selbst entscheiden kann.

Die Beschränkung der Ausgabe an schwangere Heimarbeiterinnen endet mit der Entbindung.

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