Rz. 4

Die früher in § 8 Abs. 5 Satz 1 MuSchG a.F. enthaltene Beschränkung von Heimarbeit für stillende Frauen ist nun in § 8 Abs. 2 geregelt. Der Gesetzgeber reduzierte dabei die zulässige Tagesarbeitszeit von 7¼ auf 7 Stunden, um hierdurch eine Regelungskohärenz mit § 7 MuSchG herzustellen. Dadurch wird ein bisher bestehendes gesetzgeberisches Redaktionsversehen beseitigt.[1] Nach § 7 MuSchG beträgt die Pause für eine Stillzeit bei einer Arbeit von bis zu 8 Stunden pro Tag 60 Minuten (entweder 2mal 30 Minuten oder einmal 60 Minuten). Bei einer Stillpause von 60 Minuten ergibt sich damit aber eine Tagesarbeitszeit von 7 Stunden. Nach der im früheren § 8 Abs. 5 MuSchG a.F. festgelegten Tagesarbeitszeit von 7¼ Stunden verringerte sich somit die Stillpause entgegen § 7 Abs. 2 MuSchG auf 45 Minuten, dieser Wertungswiderspruch wird mit der jetzigen Regelung ausgeräumt.

Die stillende Heimarbeiterin muss in 7 Stunden am Tag an Werktagen die Menge der zugeteilten Arbeit in der gesetzten Fertigungsfrist bewältigen können. Als Maßstab für die mögliche Arbeitsleistung hat der Auftraggeber/Zwischenmeister auch hier die Normalleistung in der Vergangenheit vor der Schwangerschaft heranzuziehen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden, die nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 MuSchG in Einzelfällen Einzelheiten zur zulässigen Arbeitsmenge anordnen kann. Zu welchen Zeiten sie mit welchen Pausen arbeitet und ob sie an Sonn- und Feiertagen tätig wird, kann auch die stillende Heimarbeiterin mangels entsprechender Vorgaben in § 8 selbst entscheiden.

Da die 12-monatige Höchstfrist des § 7 Abs. 2 Satz 1 MuSchG nicht auf § 8 übertragbar ist, besteht für Stillende keine zeitliche Höchstfrist.[2]

Treten aufgrund des § 8 Abs. 2 Einkommenseinbußen auf, erhält die stillende Heimarbeiterin hierfür Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG. Für die Stillzeiten im Sinne des § 7 Abs. 2 MuSchG erhält die Heimarbeiterin das durchschnittliche Entgelt nach § 23 Abs. 2 MuSchG.[3]

[1] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts, BR-Drucks. 230/16 S. 69.
[2] Brose/Weth/Volk/Weth, § 8 MuSchG, Rz 3.
[3] BeckOK ArbR/Dahm MuSchG, § 8 Rn. 10.

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