Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Investitionsbescheinigung

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.12.1999; Aktenzeichen 1 BvR 1281/95)

BVerwG (Urteil vom 06.04.1995; Aktenzeichen 7 C 10.94)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trag.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Investitionsbescheinigung der Beklagten vom 1. April 1992, durch die festgestellt wird, daß die Vermietung des Objektes …, Gemarkung: … (Teilfläche) an die Beigeladene für einen investiven Zweck erfolgt.

Als Eigentümer dieses Grundstücks war ursprünglich Frau … gemeinsam mit Herrn … zu je einem halben Miteigentumsanteil im Grundbuch eingetragen. Seit 1988 ist das Grundstück als im „Eigentum des Volkes” – Rechtsträger: VEB Gebäudewirtschaft Leipzig – stehend im Grundbuch ausgewiesen.

Am 4. September 1990 meldeten Herr … und Frau …, letztere als Erbin nach …, vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks an.

Am 22. Mai 1991 schloß die Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH, als derzeitige Verfügungsberechtigte, mit der Beigeladenen einen Mietvertrag über einen Laden, 61 qm und sonstige gewerbliche Flächen – 70 qm – des streitbefangenen Grundstücks, für die Dauer von 10 Jahren, beginnend am 1. Juli 1991. Als Mietzins wurde für das Jahr 1991 410,00 DM zzgl. 57,40 DM MWSt, für 1992 597,50 DM zzgl. 83,65 DM MWSt, für 1993 785,00 DM zzgl. 109,90 DM MWSt und eine Staffelmiete vereinbart. Unter § 14 Abs. 1 des Mietvertrages ist ausgeführt, daß im Falle der Rückübertragung des Grundstücks der Berechtigte das Recht hat, den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen, erstmals jedoch zum 31.12.1993. Für diesen Mietvertrag stellte die Verfügungsberechtigte am 25. Juni 1991 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Investitionsbescheinigung nach § 1 a BInVG. Daraufhin teilte die Beklagte Herrn … und Frau … mit, daß entsprechend dem Antrag der Verfügungsberechtigten die Erteilung eines Investitionsbescheids beabsichtigt sei.

Am 1. April 1992 erließ die Beklagte den angefochtenen Bescheid. Nach diesem Bescheid entfiel § 14 Abs. 1 des Mietvertrages und die §§ 1 a und 1 b BInVG wurden in den Mietvertrag aufgenommen.

Gegen diesen Bescheid erhob Herr … am 14. April 1992 und Frau … am 23. April 1992 Widerspruch.

Mit notariellem Vertrag vom 15. September 1992 verkaufte Frau … den ihr und Herrn … zustehenden Anspruch auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks an den Kläger und erklärte zugleich die Abtretung der Rückübertragungsansprüche. Hierbei trat Frau … vollmachtlose Vertreterin für Herrn … auf, welcher die abgegebenen Erklärungen in notariell beglaubigter Form am 21. September 1992 genehmigte.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 1992, der Beklagten am 8. Oktober 1992 zugegangen, zeigte der Kläger die Abtretung des Rückübertragungsanspruchs an.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 1992 wies das Regierungspräsidium Leipzig den Widerspruch von Frau … und mit Bescheid vom 14. Oktober 1992 den Widerspruch von Herrn … zurück. Unter dem 16. Oktober 1992 sandte das Regierungspräsidium Leipzig dem Kläger den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1992 zu.

Der Kläger hat am 9. November 1992 per Fax Klage bei Gericht erhoben. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, der Investitionsbescheid sei rechtswidrig, da keine Investitionen im Sinne des Investitionsgesetzes beabsichtigt und vorgenommen worden seien. Der Mietzins entspreche nicht den ortsüblichen Mieten. Er würde bei einer Vermietung der Räumlichkeiten vom allgemeinen Marktpreis ausgehen. Die lange Mietdauer hemme Investitionen, die er beabsichtige. Auch sei das Anhörungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Hinsichtlich des § 4 Abs. 5 des InVorG ist der Kläger der Ansicht, daß diese Norm verfassungswidrig sei, da ein Verstoß gegen Art. 14 und 19 GG vorliege.

Der Kläger beantragt,

den Investitionsbescheid der Beklagten vom 1. April 1992 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. Oktober 1992 bzw. vom 14. Oktober 1992 aufzuheben.

Hilfsweise als Prozeßstandschaftler für Frau … und Herrn …,

den Investitionsbescheid der Beklagten vom 1. April 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 1992 bzw. vom 14. Oktober 1992 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei unzulässig, da der Kläger als Erwerber eines Rückübertragungsanspruchs gem. § 4 Abs. 5 InVorG nicht am Verfahren zu beteiligen sei. Im übrigen sei eine Rückübertragung gem. § 12 Abs. 3 InVorG ausgeschlossen. Eine Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch sei noch nicht getroffen, sie stehe jedoch unmittelbar bevor.

Der Beigeladene zu 2) erklärt, es seien bereits umfangreiche Investitionsmaßnahmen getätigt worden und auch die vorgesehenen Arbeitsplätze seien eingerichtet.

Die Beigeladenen stellen kei...

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