Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweitwohnungssteuer

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 06.12.1996; Aktenzeichen 8 C 49.95)

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.08.1994 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer einer Ferienwohnung, … App. … im Gebiet der Beklagten.

Mit Bescheid vom 28.1.1994 zog die Beklagte die Kläger zur Zweitwohnungssteuer für 1994 über DM 469,10 heran. Dagegen erhoben die Kläger unter dem 16.2.1994 Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 2.8.1994 als unbegründet zurückwies.

Am 15.8.1994 haben die Kläger Klage erhoben.

Sie sind der Meinung, ihre Heranziehung zu Zweitwohnungssteuer sei zu Unrecht erfolgt. Denn die Heranziehung sei nicht von einer gültigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt.

Die Satzung der Beklagten sei rechtswidrig, da sie gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG verstoße. In § 2 Abs. 2 S. 3 der Satzung sei vorgesehen, daß Inhaber mehrerer Zweitwohnungen nur verpflichtet seien, die Zweitwohnungssteuer für eine ihrer Zweitwohnungen zu zahlen. Dies bevorzuge diese Gruppe aber ungerechtfertigt vor denjenigen, die nur eine Zweitwohnung besäßen. Je mehr Wohnungen jemand besitze, desto höher sei sein Aufwand. Damit einhergehend müsse aber auch die auf ihn entfallende Aufwands- und damit Zweitwohnungssteuer höher sein.

Die Kläger beantragen,

die Zweitwohnungssteuerbescheide der Beklagten vom 28.1.1994 und 2.8.1994 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der Widerspruchsentscheidung.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung der notwendigen Bestimmtheit und Normenklarheit sei die Satzung dahin geändert worden, daß dritte und weiteren Wohnungen nicht besteuert werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten und dem weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO in der Form eines Gerichtsbescheids entschieden werden, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Beteiligten sind zu der Entscheidungsform gehört worden.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 VwGO. Sie waren aufzuheben, da die Zweitwohnungssteuererhebung der Beklagten einer wirksamen Rechtsgrundlage entbehrt. Die zugrundeliegende Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Form der 3. Nachtragssatzung vom 17.12.1993, rückwirkend in Kraft getreten am 1.1.1992, ist unwirksam.

§ 2 der Satzung lautet:

Abs. 1: „Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet”.

Abs. 2: „Eine Zweitwohnung ist eine Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf von Angehörigen innehat. Dritte und weitere Wohnungen, die der Inhaber im Stadtgebiet innehat, sind keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung. Ist jemand Inhaber mehrerer Wohnungen neben der Hauptwohnung, unterliegt diejenige Wohnung der Zweitwohnungssteuer, die der Inhaber tatsächlich für sich oder seine Angehörigen vorhält. Im Zweifel wird die Wohnung mit dem geringsten Mietwert besteuert.”

Die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 3 der Satzung – die Heranziehung eines Zweitwohnungsinhabers zu Zweitwohnungssteuer nur für eine von mehreren Zweitwohnungen – verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn sie differenziert ohne hinreichenden sachlichen Grund nicht zwischen Inhabern mehrerer Zweitwohnungen und Inhabern nur einer Zweitwohnung.

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG. Dabei handelt es sich um eine Steuer auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BVerfG Beschluß v. 6.12.1983 – 2 BvR 1275/79). Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist, daß die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfGE 49, 343 (354)). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und idR wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (BVerfG a.a.O.).

Steuermaßstab sind dabei die Wohnungsgröße und der Mietwert der Wohnung. Aus diesen Größen wird geschlossen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers, die es zu besteuern gilt. Je größer die Zweitwohnung, daraus folgend auch je höher die Anzahl der für den persönlichen Lebensbedarf vorgehaltenen Zweitwohnungen, desto größer ist der zu besteuernde Aufwand.

Nach ständiger Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom...

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