Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweitwohnungssteuer
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin der Ferienwohnung … in der amtsangehörigen Gemeinde … Sie hat ihren Hauptwohnsitz in einer … Nachbargemeinde.
Mit Bescheid vom 10.06.1993 zog das Beklagte Amt ihn für 1993 zur Zweitwohnungssteuer in Höhe von 1.478,10 DM heran. Den am 12.07.1993 eingelegten Widerspruch wies es durch Widerspruchsbescheid vom 18.08.1993 zurück.
Am 09.09.1993 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie geltend macht, die Heranziehung der Einheimischen, zu denen aufgrund der besonderen Insellage … auch die Einwohner der Nachbargemeinden gehörten, sei unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsmöglichkeit rechtswidrig, da der Gemeinde durch die Zweitwohnung keine zusätzlichen Kosten entstünden, weil die Wohnung nicht für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten werde. Die Wohnung sei gerade zur Erzielung von Einnahmen erworben worden. Die Anknüpfung der Steuerpflicht an die theoretische Möglichkeit der privaten Nutzung habe sich von dem ursprünglichen Zweck der Zweitwohnungssteuer als örtlicher Aufwandsteuer völlig entfernt. Der Gleichheitssatz werde nicht, wie die Rechtsprechung meine, verletzt, wenn die Einheimischen nicht herangezogen würden, sondern gerade bei einer Heranziehung der Einheimischen, da diese mit Bettenabgabe, Kurabgabe, Umsatz- und Gewerbesteuer doppelt belastet würden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 10.06.1993 und den Widerspruchsbescheid vom 18.08.1993 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für rechtmäßig. Insbesondere meint er, da sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von auswärtigen und einheimischen Zweitwohnungsinhabern nicht vorhanden seien, daß jeder Inhaber einer Zweitwohnung, unabhängig davon, ob die Hauptwohnung sich außerhalb der Gemeinde oder innerhalb des Gemeindegebietes befinde, herangezogen werden müsse.
Die Kammer hat durch Beschluß vom 21.12.1993 den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, da sie die Voraussetzungen hierfür als gegeben erachtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO in der Form eines Gerichtsbescheides entschieden werden, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Das Gericht ist der Auffassung, daß die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform gehört worden.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer ist zu Recht erfolgt, da die Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten wird.
Nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig (Urteil vom 28.05.1991 – 2 L 118/91 – NVwZ 91, 909; seitdem ständige Rechtsprechung) ist für die Frage des Innehabens allein die objektive Möglichkeit maßgeblich, die Wohnung selbst zu nutzen oder durch Angehörige nutzen zu lassen. Eine Nutzungsabsicht oder eine tatsächliche Nutzung ist nicht erforderlich. Besteht im Erhebungszeitraum nach den objektiven Umständen – und sei es lediglich zeitweise – die Möglichkeit, die Wohnung auch für den persönlichen Lebensbedarf zu nutzen, begründet dies die Steuerpflicht.
Dem Vorhalten für den persönlichen Lebensbedarf steht nicht entgegen, daß die Vermietung durch ein Vermietungsbüro oder einen Dritten auf Provisionsbasis erfolgt, da das eine eigene Nutzung in der vermietungsfreien Zeit nicht ausschließt, denn das Vermietungsbüro ist nicht selbst Mieter, sondern vermittelt nur Feriengäste gegen Zahlung eines Entgelts. Auch ein ausdrücklicher Verzicht auf Eigennutzung in dem Vermietungsauftrag indiziert keinen Wechsel in der Inhaberschaft der Wohnung, der alleine die Zweitwohnungssteuerpflicht entfallen läßt (OVG Schleswig, Beschluß vom 24.8.1992 – 2 M 59/92 –).
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die Wohnung während des hier maßgeblichen Erhebungszeitraumes auch für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten. Selbst wenn er die Wohnung nicht selbst vermietet, was aus dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten nicht hervorgeht, hat sie eine Eigennutzungsmöglichkeit zumindest in den Zeiten, in denen die Wohnung nicht an Feriengäste vermietet ist. Ob sie oder ihre Angehörigen die Wohnung tatsächlich selbst nutzen oder nutzen wollen, ist – wie oben dargestellt – unerheblich. Dabei spielt auch keine Rolle, daß die Klägerin ihren Hauptwohnsitz im Nachbarort nur wenige Kilometer entfernt hat. Nach der Rechtsprechung des Oberv...