Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweitwohnungssteuer
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses … in der amtsangehörigen Gemeinde ….
Durch Bescheid vom 23.11.1993 zog der Beklagte sie für 1994 zur Zweitwohnungssteuer in Höhe von 619 DM heran. Ihren Widerspruch vom 20.12.1993 wies er durch Widerspruchsbescheid vom 6.4.1994 zurück.
Am 26.4.1994 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie geltend macht, in dem Haus befänden sich zwei Wohnungen. Eine bewohne sie als Hauptwohnsitz, die andere werde an Feriengäste vermietet. Da es sich bei der Zweitwohnungssteuer um eine Luxussteuer handele, mit der ein besonderer Aufwand für die persönliche Lebensführung besteuert werde, sei sie nicht steuerpflichtig, da es sich bei der besteuerten Wohnung nicht um einen von ihr betriebenen Luxus handele. Sie habe diese Wohnung zur Einkommenserzielung. Im übrigen könne eine Hauptwohnung nicht zugleich Zweitwohnung sein.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 23.11.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6.4.1994 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Heranziehung der Klägerin auch als Einheimische für rechtmäßig.
Die Kammer hat durch Beschluß vom 20.6.1994 den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, da sie die Voraussetzungen hierfür als gegeben erachtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer ist zu Recht erfolgt, da die Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten wird.
Nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig (Urteil vom 28.05.1991 – 2 L 118/91 – NVwZ 91, 909; seitdem ständige Rechtsprechung) ist für die Frage des Innehabens allein die objektive Möglichkeit maßgeblich, die Wohnung selbst zu nutzen oder durch Angehörige nutzen zu lassen. Eine Nutzungsabsicht oder eine tatsächliche Nutzung ist nicht erforderlich. Besteht im Erhebungszeitraum nach den objektiven Umständen – und sei es lediglich zeitweise – die Möglichkeit, die Wohnung auch für den persönlichen Lebensbedarf zu nutzen, begründet dies die Steuerpflicht.
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die Wohnung während des hier maßgeblichen Erhebungszeitraumes auch für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, sie vermietet die Wohnung offenbar selbst, hat demzufolge eine Eigennutzungsmöglichkeit zumindest in den Zeiten, in denen die Wohnung nicht an Feriengäste vermietet ist. Ob sie und ihre Angehörigen die Wohnung tatsächlich selbst nutzen oder nutzen wollen, ist – wie oben dargestellt – unerheblich. Dabei spielt auch keine Rolle, daß die Klägerin ihren Hauptwohnsitz im selben Haus hat. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist es unerheblich, ob eine Eigennutzung sinnvoll oder sinnlos ist. Abzustellen ist allein auf die objektive Eigennutzungsmöglichkeit, die in vermietungsfreien Zeiten gegeben ist. Die Kammer und das OVG haben wiederholt darauf hingewiesen, daß es aufgrund des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG geradezu erforderlich ist, auch die einheimischen Zweitwohnungsinhaber zu der Steuer heranzuziehen und sie nicht rechtswidrigerweise gegenüber den auswärtigen Zweitwohnungsinhabern zu begünstigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,– DM nicht übersteigt und Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Fundstellen