Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen den Beschluß der Fachkammer für Personalvertretungssachen, mit dem sich das Verwaltungsgericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat, ist die sofortige Beschwerde gegeben, über die der Fachsenat für Personalvertretungssachen ohne Anhörung der Beteiligten durch seinen Vorsitzenden entscheidet.

2. Zur Entscheidung über den Antrag des Leiters einer Niederlassung der D. T. AG festzustellen, daß die Umsetzung von Beamten innerhalb der Niederlassung ohne Wechsel des Dienstorts nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, ist das Verwaltungsgericht zuständig.

 

Normenkette

GVG § 17a Abs. 4; ArbGG § 83 Abs. 5, § 78; ZPO § 577; PostPersRG § 29 Abs. 1, 9; BPersVG § 76 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 11.10.1996; Aktenzeichen 16 K 1265/96)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 22.02.1998; Aktenzeichen 6 P 3.97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 11. Oktober 1996 – 16 K 1265/96 – aufgehoben. Das Verwaltungsgericht ist in der Streitigkeit zuständig.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Umsetzung von Beamten in der Niederlassung M. der D. T. AG.

Der Antragsteller hat im Frühjahr 1996 acht Beamte und eine Beamtin im Zuge des flexiblen Personaleinsatzes für die Dauer von drei Monaten innerhalb der Niederlassung M. vom Ressort Geschäftskundenservice zum Ressort Geschäftskundenvertrieb bzw. zum Ressort Auftragssteuerung umgesetzt. Der Beteiligte, der davon vorab informiert worden war, hatte der geplanten Maßnahme widersprochen und hat mit Schreiben vom 4.4.1996 ein Mitbestimmungsrecht nach §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG geltend gemacht.

Am 15.4.1996 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ein personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren eingeleitet und in der Anhörungsverhandlung beantragt

festzustellen, daß die Umsetzung der Beamten J., O., F., H., K., E., L., B. und S. innerhalb desselben Dienstorts bei der Niederlassung M. nicht der Mitbestimmung des Beteiligten unterliegt.

Er hat geltend gemacht, die D. T. sei zwar seit dem 1.1.1995 privatwirtschaftlich tätig, beschäftige jedoch nach wie vor Beamte. Streitigkeiten über die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten von Beamten seien durch § 29 Abs. 9 PostPersRG den Verwaltungsgerichten zugewiesen. Hier gehe es um die Mitbestimmung des Betriebsrats in Personalangelegenheiten, die nach § 28 Satz 1 PostPersRG nur im Rahmen des § 76 BPersVG erfolge. Bei einer Umsetzung bestehe danach ein Mitbestimmungsrecht nur dann im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG, wenn diese mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sei. Ein solcher Wechsel des Dienstorts liege hier nicht vor. Nach § 24 Abs. 2 PostPersRG gälten zwar die bei der D. T. AG beschäftigten Beamten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. Das Betriebsverfassungsgesetz finde auf die Beamten freilich keine Anwendung in den Fällen, in denen der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen vorgesehen habe. Eine solche Ausnahmeregelung sei § 28 Abs. 1 PostPersRG, wonach der Betriebsrat in den Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1 BPersVG zu beteiligen ist. Das weitergehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG scheide danach in den in § 76 Abs. 1 BPersVG geregelten Personalangelegenheiten der Beamten aus.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen, hilfsweise den Antrag an das zuständige Arbeitsgericht M. zu verweisen.

Er hat geltend gemacht, für den zur Entscheidung gestellten Antrag fehle dem Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse, da hinsichtlich eines Mitbestimmungsrechts nach § 76 Abs. 1 BPersVG ein Streit zu keiner Zeit entstanden sei. Es werde nur ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG geltend gemacht. Soweit darüber Streit bestehe, sei das Arbeitsgericht M. sachlich zuständig. Denn die Gerichte für Arbeitssachen seien für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz ausschließlich zuständig.

Mit Beschluß vom 11.10.1996 hat das Verwaltungsgericht – Fachkammer für Personalverretungssachen (Bund) – sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an zuständige Arbeitsgericht M. verwiesen. In den Gründen ist ausgeführt, nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG seien die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Darum handle es sich hier. Denn der Beteiligte habe mehrfach klargestellt, daß er das bei der Umsetzung der benannten

Beamten geltend gemachte Beteiligungsrecht nicht auf das Bundespersonalvertretungs- gesetz, sondern nur auf das Betriebsverfassungsgesetz stütze. Deshalb bleibe die vorliegende Streitsache ein Streit über Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, auch wenn der Antragsteller festgestellt haben wolle, daß die benannten Beamten nicht der Mitbestimmung nach diesem Ges...

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