Rechtskraft nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsbefugnis. Hochschullehrer. Professor. Emeritus. Prüfertätigkeit. Lehrfreiheit. Prüfungsordnung. Studienordnung. Sonstiges Hochschulrecht. Normenkontrolle. Gültigkeit der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Karlsruhe für den Aufbaustudiengang "Regionalwissenschaft/Regionalplanung" (Postgraduiertenstudium)
Leitsatz (amtlich)
Einem emeritierten Professor fehlt die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine von der Universität erlassene Studien- und Prüfungsordnung, auch wenn diese den Studiengang betrifft, in dem er als Emeritus berechtigt ist, Lehrveranstaltungen durchzuführen und an Prüfungsverfahren teilzunehmen.
Normenkette
GG Art. 5 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2; HRG § 4 Abs. 3, § 76 Abs. 1 S. 1; UG § 4 Abs. 3, § 132
Nachgehend
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller zu 1. ist als seit Ende September 2001 von seinen amtlichen Pflichten entbundener Professor (Emeritus) Mitglied der Antragsgegnerin. Er ist weiterhin an der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften in der Lehre tätig. Die Antragstellerin zu 2. studiert seit dem Wintersemester 2001/2002 bei der Antragsgegnerin im Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung” (Postgraduiertenstudium). Beide Antragsteller wenden sich gegen eine neue Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für diesen Studiengang.
Mit Schreiben vom 01.07.2003 legte der Studiendekan für Regionalwissenschaft und Regionalplanung dem Dekan der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften eine Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung vor. In einer am gleichen Tag stattfindenden Sitzung der Studienplankommission stimmten deren Mitglieder dieser Neufassung zu und empfahlen der Fakultät die Verabschiedung der Studien- und Prüfungsordnung. Nachdem der Dekan als Vorsitzender des (erweiterten) Fakultätsrats am 17.07.2003 entsprechend seiner Ankündigung in der Sitzung des erweiterten Fakultätsrats vom 16.07.2003 im Zuge des Eilentscheides der neuen Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt hatte, leitete er die neue Studien- und Prüfungsordnung an das Rektorat der Antragsgegnerin weiter und bat um Behandlung der Prüfungsordnung in der Sitzung der Senatskommission für Prüfungsordnungen am 24.07.2003, was auch erfolgte. Am 30.07.2003 beschloss der Rektor als Vorsitzender des Senats der Antragsgegnerin im Wege der Eilentscheidung die Studien- und Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung” (Postgraduiertenstudium). Gleichzeitig erklärte er seine Zustimmung zur Prüfungsordnung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 UG. Unter dem 01.08.2003 bat er ferner den Vorsitzenden des Hochschulrates, im Wege der Eilentscheidung eine befürwortende Stellungnahme zu dieser neuen Studien- und Prüfungsordnung abzugeben. Mit Schreiben vom 07.08.2003 stimmte der Vorsitzende des Hochschulrats der ihm „zur Eilentscheidung vorgelegten” Studien- und Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung” zu. Die Bekanntmachung der Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 erfolgte in der amtlichen Bekanntmachung der Antragsgegnerin Nr. 26/2003 vom 02.09.2003. In seiner Sitzung vom 22.10.2003 stimmte der erweiterte Fakultätsrat der Fakultät Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften dem am 17.07.2003 getroffenen Eilentscheid des Dekans über die Zustimmung zur Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung” zu.
Zum Inkrafttreten enthält die Studien- und Prüfungsordnung vom 30.07.2003 – StuPrO – folgende Bestimmungen:
„§ 19 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang „Regionalwissenschaft/Regionalplanung” (Postgraduiertenstudium) vom 12. Februar 1991 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Karlsruhe 1991, S. 17) und die Studienordnung treten am gleichen Tage außer Kraft, behalten jedoch Gültigkeit für Studierende, die auf Grundlage dieser Prüfungsordnung ihr Studium in Karlsruhe aufgenommen haben. Außer Kraft tritt zudem der Studienplan.
(3) Studierende nach Absatz 2 können sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung für eine Prüfungsabnahme nach dieser Studien- und Prüfungsordnung entscheiden. Die Erklärung muss schriftlich gegenüber der Prüfungskommission erfolgen und ist unwiderruflich.
(4) Die Prüfungen nach der Prüfungsordnung vom 12. Februar 1991 werden bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung abgenommen.”
Von der Möglichkeit nach § 19 Abs. 3 StuPrO hat die Antragstellerin zu 2 keinen Gebrauch gemacht.
Unter dem 17.12.2003 beschloss der erweiterte Fakultätsrat der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften einen neuen Studienplan für d...