Hessen: Lehrer dürfen nur bis 65 arbeiten

Ein hessischer Lehrer wollte mit 65 Jahren nicht in den Ruhestand gehen, sondern weiter unterrichten. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat den Studienrat nun gestoppt: Ein Weiterbeschäftigungsanspruch über das 65. Lebensjahr hinaus sei nicht begründet.

Der Hessische VGH argumentierte, dass die im Hessischen Beamtengesetz vorgesehene starre Altersgrenze zwar grundsätzlich als Benachteiligung wegen des Alters bewertet werden kann. Diese Benachteiligung sei aber unter anderem im Hinblick auf das Schaffen einer ausgewogener Altersstruktur gerechtfertigt.

Lehrer wollte über das 65. Lebensjahr hinaus arbeiten

Der Studienrat hatte im Dezember 2012 beim Kultusministerium beantragt, ihn über die am 31.7. 2013 erreichte Altersgrenze von 65 Jahren hinaus zu beschäftigen, noch höchstens ein Jahr. Das Ministerium lehnte ab. Der dagegen beim Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt beantragte einstweilige Rechtsschutz auf Weiterbeschäftigung war zunächst erfolgreich. Diese Entscheidung wurde nun vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof kassiert.

VGH: Ausgewogene Altersstruktur und Planbarkeit rechtfertigen Altersgrenze

Die im Hessischen Beamtengesetz vorgesehene starre Altersgrenze sei zwar grundsätzlich als Benachteiligung wegen des Alters zu bewerten, so der VGH, diese Benachteiligung sei jedoch hier als gerechtfertigt anzusehen. Der Gesetzgeber verfolge mit der starren Regelung die Absicht, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, die Planbarkeit des Ausscheidens zu erreichen, die Beförderung von jüngeren Beamten zu gewährleisten und Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, die im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand entstehen könnten.

Diese Ziele rechtfertigten demnach die Benachteiligung. Entgegen der Auffassung des VG hat der VGH es auch für nicht erforderlich erachtet, dass der Gesetzgeber hierfür konkrete statistische Daten erhebt oder nachweist. Der Beschluss des VGH, aufgrund dessen eine vorläufige Weiterbeschäftigung des Studienrates bis zu einer Entscheidung im noch anhängigen Hauptsacheverfahren nicht erfolgen muss, ist unanfechtbar (Hessischer VGH, Beschluss v. 30.10.2013, 1 B 1638/13).


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