Verbindliche kommunale Bedarfsplanung im Bereich Pflegeeinrichtungen verfassungsgemäß
Das Alten- und Pflegegesetz NRW eröffnet im Rahmen einer Bestandsaufnahme der vorhandenen Angebote für ältere und pflegebedürftige Menschen die Möglichkeit, bei festgestelltem Bedarf an stationären oder teilstationären Pflegeplätzen ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Im Rahmen dessen können potentielle Träger von Pflegeeinrichtungen ein konkretes Angebot zur Eröffnung einer neuen Pflegeeinrichtung abgeben.
Auswahlverfahren zur Bedarfsbestätigung
Im nachfolgenden Auswahlverfahren erhält das beste Angebot eine Bedarfsbestätigung für die geplante Pflegeeinrichtung. Die ausgewählte Einrichtung wird durch die Kommune in der Weise gefördert, dass deren Bewohner bei Vorliegen der entsprechenden Einkommens- und Vermögensvoraussetzungen Pflegewohngeld erhalten können. Ein solches Verfahren hatte die Städteregion Aachen im vorliegende Fall durchgeführt.
Verletzung der Berufsfreiheit
Auch die Klägerin beteiligte sich an dem Auswahlverfahren für die Errichtung eines Pflegeheims. Den Zuschlag (Bedarfsbestätigung) erhielt jedoch eine Konkurrentin. Die Klägerin sieht sich durch das Instrument der verbindlichen Bedarfsplanung in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Denn sie könne zwar auch ohne Bedarfsbestätigung eine Pflegeeinrichtung eröffnen. Allerdings könnten ihre Bewohner dann jedoch trotz Bedürftigkeit kein Pflegewohngeld erhalten. Im Ergebnis sei sie daher nicht konkurrenzfähig.
VG: keine verfassungsrechtliche Bedenken
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet die verbindliche Bedarfsplanung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar werde die Berufsausübungsfreiheit von Einrichtungsträgern berührt, weil die mittelbare Förderung der Einrichtungen durch die Bewilligung von Pflegewohngeld von der vorherigen Bedarfsbestätigung abhängig gemacht werde.
Wirtschaftliche Bedeutung gering
Jedoch sei die wirtschaftliche Bedeutung deutlich geringer als von der Klägerin angenommen. Nur hinsichtlich etwa 10% der Einrichtungsplätze entfalle die Förderung durch Pflegewohngeld ersatzlos, wenn die Einrichtung keine Bedarfsbestätigung erhalte. Diese Pflegeplätze könnten jedoch auch von Personen in Anspruch genommen werden, die über ausreichende Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügen. Ob den Einrichtungsbetreibern daher tatsächlich ein finanzieller Nachteil entstehe, sei offen.
Zwecke des Gemeinwohls
Jedenfalls sei eine verbleibende Belastung durch vernünftige Zwecke des Gemeinwohls gerechtfertigt. So ermögliche die verbindliche Bedarfsplanung es den Kreisen und kreisfreien Städten, die Orte aufzuzeigen, in denen ein Bedarf an Pflegeeinrichtungen bestehe. So könne verhindert werden, dass an manchen Orten zu viele an anderen jedoch zu wenig Pflegeplätze geschaffen würden.
Gegen das Urteil kann die Klägerin Berufung beim OVG Münster einlegen.
(VG Aachen, Urteil v. 17.11.2020, 2 K 5675/17)
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