§§ 1 - 5 Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten dürfen Dienstwohnungen im Inland nur unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden. Das gilt auch für die Zuweisung von Dienstwohnungen an solche Beamtinnen und Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Grenzort haben. Für andere Dienstwohnungen im Ausland gelten besondere Vorschriften.
§ 2 Begriff der Dienstwohnungen
(1) Dienstwohnungen sind solche Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamtinnen oder Beamten als Inhaberinnen oder Inhabern bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages aus dienstlichen Gründen nach Maßgabe dieser Vorschriften zugewiesen werden; das Dienstwohnungsverhältnis von Beamtinnen und Beamten ist öffentlich-rechtlicher Natur.
(2) Dienstwohnungen können sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen befinden, die im Eigentum oder im Besitz des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen.
§ 3 Ausbringung im Haushaltsplan
Dienstwohnungen dürfen nur zugewiesen werden, wenn sie im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan ausgebracht sind. Ausnahmsweise kann auch nach Feststellung des Haushaltsplans (Wirtschaftsplans) mit Wirkung bis zum Ende des laufenden Rechnungsjahres eine Wohnung zur Dienstwohnung erklärt werden. Die Entscheidung darüber treffen
a) |
für die Einzelpläne des Bundeshaushalts die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, |
b) |
für alle übrigen Haushaltspläne (Wirtschaftspläne) die den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) feststellende Behörde soweit eine Genehmigung für den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) vorgeschrieben ist, die genehmigende Behörde. |
§ 4 Voraussetzung für die Zuweisung von Dienstwohnungen
(1) Dienstwohnungen dürfen nur dann im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) ausgebracht und Beamtinnen oder Beamten nur dann zugewiesen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die ständige Einsatzbereitschaft der Beamtin oder des Beamten außerhalb der Arbeitszeit auch auf andere Weise gewährleistet werden kann. Dementsprechend dürfen Dienstwohnungen nur solchen Beamtinnen oder Beamten zugewiesen werden,
1. |
deren Anwesenheit an der Dienststätte auch außerhalb der Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen sichergestellt sein muss und die daher im Gebäude, in dem sich die Dienststätte befindet, oder in seiner unmittelbaren Nähe wohnen müssen, oder |
2. |
die im zugeteilten Bezirk zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft innerhalb und außerhalb der Arbeitszeit eine bestimmte Wohnung beziehen müssen. |
Repräsentationspflichten allein rechtfertigen nicht die Zuweisung einer Dienstwohnung.
(2) Dienstwohnungen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 wegfallen, sind unverzüglich in Mietwohnungen umzuwandeln, anderen dienstlichen Zwecken zuzuführen oder, sofern sie angemietet waren, aufzugeben.
§ 5 Verpflichtung zum Beziehen von Dienstwohnungen
(1) Beamtinnen und Beamte, denen nach § 72 Absatz 2 BBG eine Dienstwohnung zugewiesen ist, sind zu ihrem Beziehen verpflichtet. Die Verpflichtung entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Aufsichtsbehörde oder die hausverwaltende Behörde die Beziehbarkeit der Wohnung festgestellt hat. Die Dienstwohnung ist beziehbar, wenn sie sich in einem zum ordnungsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand befindet (§ 16 Abs. 2).
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der Zuweisung einer für den Dienstposten vorhandenen Dienstwohnung absehen oder die Beamtin oder den Beamten von der Bezugspflicht entbinden, wenn
1. |
die Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung für die Inhaberin oder den Inhaber des Dienstpostens eine besondere Härte bedeutet und |
2. |
die Beeinträchtigung dienstlicher und haushaltswirtschaftlicher Belange bei Abwägung mit den besonderen persönlichen Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten vorübergehend hingenommen werden kann. |
Satz 1 gilt für die Frage der Beibehaltung einer bezogenen Dienstwohnung entsprechend.
(3) Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung besteht nicht. Die Zuweisung ist jederzeit widerruflich.
§§ 6 - 9 Abschnitt II Verwaltung der Dienstwohnungen
§ 6 Aufsichtsbehörde
Die Aufsicht über Dienstwohnungen führt die oberste Dienstbehörde, soweit sie sich diese allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat; im Übrigen die ihr unmittelbar nachgeordnete Behörde, der die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für die Unterhaltung dieser Dienstwohnungen zusteht.
§ 7 Hausverwaltende Behörde
(1) Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist die hausverwaltende Behörde für die Dienstwohnungen entsprechend den regionalen Zuständigkeiten der Dienststellen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
(2) Abweichend von Absatz (1) ist das Auswärtige Amt hausverwaltende Behörde für alle in seine Ressortverwaltung fallenden Dienstwohnungen.
(3) Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bestimmt die Aufsichtsbehörde (§ 6) jeweils die Dienststelle, der die Hausverwaltung der Dienstwohnungen obliegt (hausverwaltende Behörde).
§ 8 Mietwert
(1) Für jede Dienstwohnung ist der Mietwert festzusetzen; dieser bildet ...