Die Zusatzversorgung ist rückwirkend zum 1. Januar 2001 grundlegend reformiert worden, und zwar für die Arbeitgeber, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK-Saar) Mitglied sind, durch den
- Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002
und für die kommunalen Arbeitgeber, die Mitglied einer kommunalen Zusatzversorgungskasse sind, durch den
- Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K).
Die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) ist ein Versicherungsfall im Sinne der beiden vorgenannten Tarifverträge, mit dessen Eintritt nicht nur die gesetzliche Rente, sondern bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch die Betriebsrente beginnt (§ 5 ATV/§ 5 ATV-K).
Die Höhe der vom Arbeitgeber abzuführenden Umlage richtet sich bei einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteilzeit nach dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt für die Altersteilzeitarbeit, also grundsätzlich nach dem während dieses Zeitraums zustehenden steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ATV/§ 15 Abs. 2 Satz 1 ATV-K). Da die Entgelte aus Altersteilzeit jedoch nach Ziffer 2.7 des Altersvorsorgeplans 2001 (= Anlage 5 zum ATV/ATV-K) in Höhe des vereinbarten Entgelts, mindestens jedoch mit 90 v. H. des bei Beginn der Altersteilzeit maßgebenden Werts berücksichtigt werden sollen (also entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b. ATZG bzw. § 5 Abs. 4 TV ATZ), werden in den genannten Fällen die während der Altersteilzeit erworbenen Vorsorgepunkte mit dem 1,8-Fachen berücksichtigt, soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe zustehen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ATV/§ 8 Abs. 2 Satz 2 ATV-K).
Wird Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2002 vereinbart, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während der Altersteilzeitarbeit das 1,8-Fache der Bezüge nach § 4 TV ATZ, soweit es nicht in voller Höhe zusteht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ATV/ATV-K). Damit wird die Altersteilzeit für den Arbeitgeber ab 2003 für neu vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverhältnisse teurer, da sich die Umlage nach einem um 80 v. H. höheren zusatzversorgungspflichtigen Entgelt bemisst.
Arbeitgeber ist Beteiligter bei der VBL |
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Umlagesatz 7,86 v. H. sowie 2,0 v. H. Sanierungsgeld |
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Entgelt vor Altersteilzeit (bisheriges Arbeitsentgelt) |
2.800,00 EUR |
Entgelt während Altersteilzeit |
1.400,00 EUR |
Entgelt für die Bemessung der Umlage (1.400 × 1,8 =) |
2.520,00 EUR (90 v. H. von 2.800,00 EUR) |
Arbeitgeberanteil 6,45 v. H. von 2.520 EUR = |
162,54 EUR |
Arbeitnehmeranteil 1,41 v. H. von 2.520 EUR = |
35,53 EUR |
Sanierungsgeld 2,00 v. H. von 2.520 EUR = |
50,40 EUR |
Da die vom Arbeitgeber nach § 5 TV ATZ zu leistenden Aufstockungsbeträge steuerfrei sind, gehören sie nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.
Die Rentenabschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten entsprechend auch für die Betriebsrente, höchstens jedoch bis zu 10,8 v. H. (Ziffer 2.4 des Altersvorsorgeplans 2001 = Anlage 5 zum ATV/ATV-K).