Die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG (Verminderung auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit) ist auch dann erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Beschäftigte versicherungspflichtig im Sinne des SGB III arbeitet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AltTZG).
Das Gesetz lässt darüber hinaus auch eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren zu, nämlich bis zu zehn Jahren (§ 2 Abs. 3 ATZG). Auch in diesem Fall kann die Altersteilzeitarbeit höchstens für die Dauer von bis zu sechs Jahren gefördert werden. Der Förderzeitraum liegt dann innerhalb des Gesamtzeitraums der Altersteilzeitarbeit von bis zu zehn Jahren. Die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG ist erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Förderzeitraums die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB III vorliegt.
Der Tarifvertrag unterscheidet in § 3 Abs. 2 TV ATZ zwischen dem Blockmodell (Buchst. a) und dem Teilzeitmodell (Buchst. b). Da der TV ATZ hinsichtlich des Blockmodells keinen zeitlichen Rahmen vorgibt, kann die Arbeits- und Freistellungsphase zusammengerechnet den gesetzlichen Höchstzeitraum von zehn Jahren umfassen.
Das Blockmodell wird im Tarifvertrag definiert (§ 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ). Darunter ist eine Arbeitszeitregelung zu verstehen, bei der das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Arbeitsphase beginnt und sich daran eine gleich lange Freistellungsphase anschließt.
Das Altersteilzeitarbeitverhältnis beginnt am 1. Juli 2005 und dauert bis zum 30. Juni 2010. Der Beschäftigte arbeitet zunächst weiterhin in dem bisherigen Arbeitszeitumfang bis zum 31. Dezember 2007 und wird anschließend bis zum 30. Juni 2010 zum Ausgleich für die vorgeleistete Mehrarbeit von der Arbeitsleistung freigestellt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrags muss das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Arbeitsphase beginnen. Es ist tarifrechtlich nicht zulässig, zunächst eine Freistellungsphase zu vereinbaren und die Arbeitsphase anzuschließen, obwohl dies sozialversicherungsrechtlich möglich wäre (§ 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV). Beide Phasen müssen grundsätzlich gleich lang sein. Ausnahmen sind lediglich bei Langzeiterkrankungen möglich.
Bei Durchführung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Blockmodell bleibt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der Freistellungsphase unbeachtlich, weil eine Arbeitsverpflichtung des Beschäftigten nicht mehr besteht. Der Arbeitgeber zahlt kontinuierlich Altersteilzeitvergütung und Aufstockungsbeträge. Eine etwaige Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkassen kann in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht in Betracht kommen. Das Bundessozialgericht hat auf die Klage eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers mit seinem Urteil festgestellt, dass Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung während der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit nach dem geminderten Beitragssatz (§ 243 Abs. 1 SGB V) zu bemessen seien. § 243 Abs. 1 SGB V sieht vor, dass der Beitragssatz entsprechend zu ermäßigen ist, wenn u. a. kein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Das BSG hat festgestellt, dass während der gesamten Zeit der Freistellung zahlbare Ansprüche auf Krankengeld nicht entstünden und damit die Versichertengemeinschaft trotz formeller Zugehörigkeit der betroffenen Beschäftigten zur Krankenversicherung in wirtschaftlicher Hinsicht von vornherein und vollständig von jeglichem Leistungsrisiko bewahrt werde. Es ist zu erwarten, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen nach Auswertung dieser Entscheidung Handlungsanweisungen hierzu geben.
Unter Berufung auf das Urteil des BSG sollten zukünftig für die Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit die Beiträge für die Krankenversicherung nach dem ermäßigten Krankenversicherungsbeitragssatz berechnet werden.