1 Vorbemerkung, aktuelle Entwicklung
Sowohl nach Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 als auch im Hinblick auf den im Bereich der Länder ab dem 1.11.2006 vereinbarten TV-L gilt der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) uneingeschränkt weiter für alle Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die spätestens am 31.12.2009 begonnen haben. Für alle Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die danach beginnen, gilt lediglich noch die gesetzliche Grundregelung des Altersteilzeitgesetzes. In der nachfolgenden Darstellung wird zunächst die Rechtslage für die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse erörtert, für die der TV ATZ greift.
Die Rechtslage für die ab dem 1.1.2010 beginnenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse wird am Schluss der Darstellung unter Punkt 25 dargelegt
Der TV ATZ müsste aufgrund der neuen Manteltarifverträge zumindest redaktionell überarbeitet werden. Es bestehen aber auch Überlegungen zu materiellen Änderungen. Am 24.4.2006 haben Tarifverhandlungen zur Anpassung des TV ATZ an den TVöD stattgefunden. Die Tarifvertragsparteien konnten sich in der materiell bedeutsamen Frage der Entgeltfortzahlung für bereits bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell nicht einigen. Es wurde abgesprochen, dass sich beide Seiten mit ihrer jeweiligen Verhandlungsführung rückkoppeln. Ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlungen ist nicht vereinbart worden.
Der nachfolgende Beitrag ist gleichwohl redaktionell und sprachlich an das neue Tarifrecht angepasst.
2 Einleitung
Für den öffentlichen Dienst ist seit dem 1. Mai 1998 der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)) vom 5. Mai 1998 maßgebend. Dieser Tarifvertrag ist ausschlaggebend für das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Er regelt auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes die Rechte und Pflichten, die sich für Arbeitgeber und Beschäftigte im Falle der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ergeben, wie z. B. ein etwaiger Rechtsanspruch auf Altersteilzeit sowie die Höhe der Aufstockungsleistungen.
Das Altersteilzeitgesetz hingegen richtet sich im Geltungsbereich des TV ATZ in erster Linie an den Arbeitgeber. Es normiert zum einen die Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen von Altersteilzeit. Nur wenn diese gewahrt sind, greifen die gesetzlichen Förderungen wie Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit von Aufstockungsbeträgen oder Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit.
Zum anderen regelt es das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Bundesagentur hinsichtlich der Erstattung von Aufstockungsleistungen.
3 Das Altersteilzeitgesetz
Am 1. August 1996 ist das Altersteilzeitgesetz in Kraft getreten.
Seitdem ist es mehrfach geändert worden. Zunächst durch Artikel 95 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), mit Wirkung zum 1. Juli 2004. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass nach einer neu eingefügten Übergangsregelung (§ 15g AltTZG) das Altersteilzeitgesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 AltTZG weiterhin anzuwenden ist, wenn mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wurde das Altersteilzeitgesetz erneut geändert durch Artikel 42 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003.
Aufgrund von Artikel 14 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554) ist das Altersteilzeitgesetz wiederum geändert worden. Die Änderungen stehen in Zusammenhang mit den Neuregelungen im Rentenrecht.
Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, können eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nicht mehr beanspruchen. Die Altersteilzeit für diesen Personenkreis muss sich bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine andere Altersrente in Anspruch genommen werden kann. Infolgedessen sind in § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz die Wörter "nach Altersteilzeitarbeit" durch die Wörter "wegen Alters" ersetzt worden. Die Vorschrift lautet ab dem 01.05.2007 wie folgt:
Zitat
Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, ist zulässig.
Artikel 14 Nr. 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes sieht darüber hinaus Änderungen in § 5 Abs. 1 AltTZG vor, die mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft getreten sind (vgl. Artikel 27 Abs. 1 des Gesetzes).
§ 5 Abs. 1 AltTZG lautet ab dem 1.1.2008 wie folgt:
Zitat
Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt
- mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet hat,
- mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht ...