Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
a) Angestellte,
die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Teils 1 – außerhalb der Datenverarbeitung – erworben haben,
mit einer zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, die das DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der DV-Anwendungsorganisation oder in der Anwendungsprogrammierung entspricht, sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung
mit entsprechender Tätigkeit,
b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Nr. 2 Eine DV-Gruppe ist nur dann gegeben, wenn dem Leiter mindestens drei Angestellte in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 des Unterabschnitts II oder III durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Sind dem Leiter auch Angestellte in der DV-Systemtechnik durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt, zählen sie mit.
Bei der Zahl der Unterstellten zählen Angestellte mit Tätigkeiten im Sinne der Sätze 1 und 2 mit, die nicht unter diesen Tarifvertrag fallen, wenn sie dem Leiter durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
Nr. 3 Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte II, III und IV anzurechnen, es sei denn, daß diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 und in einer gleichartigen Tätigkeit als Leiter einer DV-Gruppe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können bis zur Hälfte berücksichtigt werden.
Von der in Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen II a und III geforderten Bewährungszeit muß jedoch mindestens die Hälfte als Leiter einer DV-Gruppe im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurückgelegt sein.