Nr. 1 Als Fachrichtungen der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Angestellten mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung gelten

a) Gartenbau

b) Landbau

c) Weinbau

d) ländliche Hauswirtschaft

mit allen Fachgebieten und Untergebieten, z. B.:

In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete

Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u. a. oder

in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete

Betriebswirtschaft, Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u. a.

mit den Untergebieten, z. B. in der Betriebswirtschaft:

Arbeitswirtschaft, Betriebsabrechnungswesen, Kreditwesen, Landesplanung, Landtechnik, Marktwirtschaft, Raumordnung u. a.

Nr. 2 Als Fachrichtungen der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Angestellten, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, gelten:

a) Gartenbau

b) Landbau

c) Weinbau

d) ländliche Hauswirtschaft

mit den Fachgebieten und den Untergebieten, z. B.:

In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete

Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau, Landschaftsgärtnerei, Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u. a. oder

in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete

Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u. a.

mit den Untergebieten, z. B. in der Tierzucht:

Geflügelzucht, Pferdezucht, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Ziegenzucht u. a.

Nr. 3 Zu den unterstellten gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Angestellten mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 oder 3 zählen auch technische Assistenten mindestens mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. L Unterabschn. II, Gärtnermeister und Meister mindestens mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe8, 9 oder 11 des Abschnitts Q .

Nr. 4 Der Angestellte hebt sich durch das Maß seiner Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppen 1 und 1 a z. B. durch folgende Tätigkeiten heraus:

a) Entwickeln arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der Aufbereitung der Erzeugnisse;

b) Erarbeiten von Leitbildern für die Arbeitswirtschaft und für die Mechanisierung von Betrieben oder als Muster für die Bauausführung;

c) Beratung aufgrund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern für schwierige Betriebsumstellungen;

d) Fortbildung oder Spezialberatung von Beratungskräften der Vergütungsgruppen V a bis III mehrerer Dienststellen oder vergleichbarer Beratungskräfte außerhalb des örtentlichen Dienstes oder selbständiges Ausarbeiten von Richtlinien für Einzelaufgaben dieser Beratungskräfte;

e) Ausarbeiten von Gutachten über Anträge auf Förderungsmaßnahmen für schwierige umfassende Betriebsumstellungen;

f) Ausarbeiten von Vorschlägen für regionale Strukturprogramme aufgrund selbständiger Auswertung von Strukturdaten;

g) Selbständiges Bestimmen der optimalen Produktionsverfahren der verschiedenen Produktionszweige im Einzelbetrieb;

h) Ausarbeiten von allgemeinen Grundsätzen und Tabellen für die Bewertung von Wirtschaftsgütern (Werttaxen);

i) Ausarbeiten von landeskulturellen Plänen und gutachtlichen landesplanerischen und raumordnerischen Stellungnahmen größeren Umfangs;

k) Spezialtätigkeit mit besonderer Bedeutung und besonderer Schwierigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;

l) Entwickeln von Leitbildern und Planungsgrundsätzen für Raum- und Einrichtungsprogramme, die als Grundlage für übergebietliche Programme dienen;

m) Leiter größerer Sachgebiete (Ämter, Abteilungen, Abschnitte oder Referate) in Gartenbauverwaltungen, wenn ihnen mindestens vier Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V a oder der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a oder 1 b des Teils I und mindestens drei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8, 9 oder 11 desAbschnitts Q, der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a des Teils I oder der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1, 3 oder 5 dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;

n) Ausarbeiten besonders schwieriger und umfangreicher Programme und Folgepläne im Rahmen städtebaulicher und landschaftspflegerischer Planungen z. B. als Grundlage für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne;

o) Selbständiges Planen und Leiten von Pflanzenschutzaktionen in Gebieten mit vielfältigen Kulturen unter schwierigen geographischen Bedingungen.

Nr. 5 Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppen II a Fallgruppe I b, III Fallgruppen 1 und 1 b sowie IV a Fallgruppe 1 a sind z. B.:

a) Entwickeln von besonderen Methoden für die praktische Durchführung von Versuchen;

b) Erproben neuer arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der Aufbereitung der Erzeugnisse;

c) Selbständige Beratung auf besonders schwierigen Gebieten, z. B. Beratung in Umschuldungsfragen, Beratung von Siedlungsträgern oder von Fertigbauherst...

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