Nr. 1 Als Fachrichtungen der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Angestellten mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung gelten
a) Gartenbau
b) Landbau
c) Weinbau
d) ländliche Hauswirtschaft
mit allen Fachgebieten und Untergebieten, z. B.:
In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete
Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u. a. oder
in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete
Betriebswirtschaft, Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u. a.
mit den Untergebieten, z. B. in der Betriebswirtschaft:
Arbeitswirtschaft, Betriebsabrechnungswesen, Kreditwesen, Landesplanung, Landtechnik, Marktwirtschaft, Raumordnung u. a.
Nr. 2 Als Fachrichtungen der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Angestellten, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, gelten:
a) Gartenbau
b) Landbau
c) Weinbau
d) ländliche Hauswirtschaft
mit den Fachgebieten und den Untergebieten, z. B.:
In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete
Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau, Landschaftsgärtnerei, Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u. a. oder
in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete
Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u. a.
mit den Untergebieten, z. B. in der Tierzucht:
Geflügelzucht, Pferdezucht, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Ziegenzucht u. a.
Nr. 3 Zu den unterstellten gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Angestellten mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 oder 3 zählen auch technische Assistenten mindestens mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. L Unterabschn. II, Gärtnermeister und Meister mindestens mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe8, 9 oder 11 des Abschnitts Q .
Nr. 4 Der Angestellte hebt sich durch das Maß seiner Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppen 1 und 1 a z. B. durch folgende Tätigkeiten heraus:
a) Entwickeln arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der Aufbereitung der Erzeugnisse;
b) Erarbeiten von Leitbildern für die Arbeitswirtschaft und für die Mechanisierung von Betrieben oder als Muster für die Bauausführung;
c) Beratung aufgrund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern für schwierige Betriebsumstellungen;
d) Fortbildung oder Spezialberatung von Beratungskräften der Vergütungsgruppen V a bis III mehrerer Dienststellen oder vergleichbarer Beratungskräfte außerhalb des örtentlichen Dienstes oder selbständiges Ausarbeiten von Richtlinien für Einzelaufgaben dieser Beratungskräfte;
e) Ausarbeiten von Gutachten über Anträge auf Förderungsmaßnahmen für schwierige umfassende Betriebsumstellungen;
f) Ausarbeiten von Vorschlägen für regionale Strukturprogramme aufgrund selbständiger Auswertung von Strukturdaten;
g) Selbständiges Bestimmen der optimalen Produktionsverfahren der verschiedenen Produktionszweige im Einzelbetrieb;
h) Ausarbeiten von allgemeinen Grundsätzen und Tabellen für die Bewertung von Wirtschaftsgütern (Werttaxen);
i) Ausarbeiten von landeskulturellen Plänen und gutachtlichen landesplanerischen und raumordnerischen Stellungnahmen größeren Umfangs;
k) Spezialtätigkeit mit besonderer Bedeutung und besonderer Schwierigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;
l) Entwickeln von Leitbildern und Planungsgrundsätzen für Raum- und Einrichtungsprogramme, die als Grundlage für übergebietliche Programme dienen;
m) Leiter größerer Sachgebiete (Ämter, Abteilungen, Abschnitte oder Referate) in Gartenbauverwaltungen, wenn ihnen mindestens vier Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V a oder der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a oder 1 b des Teils I und mindestens drei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8, 9 oder 11 desAbschnitts Q, der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a des Teils I oder der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1, 3 oder 5 dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;
n) Ausarbeiten besonders schwieriger und umfangreicher Programme und Folgepläne im Rahmen städtebaulicher und landschaftspflegerischer Planungen z. B. als Grundlage für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne;
o) Selbständiges Planen und Leiten von Pflanzenschutzaktionen in Gebieten mit vielfältigen Kulturen unter schwierigen geographischen Bedingungen.
Nr. 5 Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppen II a Fallgruppe I b, III Fallgruppen 1 und 1 b sowie IV a Fallgruppe 1 a sind z. B.:
a) Entwickeln von besonderen Methoden für die praktische Durchführung von Versuchen;
b) Erproben neuer arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der Aufbereitung der Erzeugnisse;
c) Selbständige Beratung auf besonders schwierigen Gebieten, z. B. Beratung in Umschuldungsfragen, Beratung von Siedlungsträgern oder von Fertigbauherst...