Nr. 1 Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
a) Angestellte, die vor ihrem Einsatz in diese Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Teils I – außerhalb der Datenverarbeitung – erworben haben, mit einer zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, die das DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Anwendungsprogrammierung entspricht, sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neunMonaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung mit entsprechender Tätigkeit,
b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Nr. 2 Für die Schwierigkeitsgrade gilt folgendes:
a) Eine Programmiervorgabe hat einfachen Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
aa) Die Arbeitsabläufe enthalten überwiegend Standardfunktionen, wie z.B. Dateneingabe, Sortieren/Mischen, Abstimmen, Datenausgabe, und sind nicht oder nur in geringem Maß miteinander verflochten;
bb) es sind bis zu zwei Datenbestände zu verarbeiten, die wenig gegliedert sind; und
cc) die Regeln für die Verknüpfung der Eingabedaten enthalten wenige logische Abhängigkeiten, z.B. eine Gebührenordnung.
b) Eine Programmiervorgabe hat mittleren Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
aa) Die Arbeitsabläufe enthalten neben Standardfunktionen in nicht unerheblichem Umfang problembezogene Funktionen, die für die jeweilige Aufgabenstellung spezifisch sind, und sind in geringem Maß miteinander verflochten;
bb) es sind zu verarbeiten bis zu zwei Datenbestände, von denen im Rahmen der Aufgabenstellung durchschnittlich mindestens fünf Gliederungselemente zu behandeln sind, oder mindestens drei Datenbestände, die wenig gegliedert sind, oder bis zu drei Datenbestände, die unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden; und
cc) die Regeln für die Verknüpfung der Eingabedaten enthalten wenige logische Abhängigkeiten, z.B. eine Gebührenordnung.
c) Eine Programmiervorgabe hat hohen Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
aa) Die Arbeitsabläufe enthalten überwiegend problembezogene Funktionen, die für die jeweilige Aufgabenstellung spezifisch sind, und sind in hohem Maß miteinander verflochten;
bb) es sind zu verarbeiten mindestens drei Datenbestände, von denen im Rahmen der Aufgabenstellung durchschnittlich mindestens fünf Gliederungselemente zu behandeln sind, und die nicht unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden, oder mindestens vier Datenbestände, die unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden, und die nicht linear miteinander verknüpft werden, oder mindestens zwei Datenbestände, die unter Anwendung verschiedener Datenbankverwaltungssysteme, die keine einheitliche Datenbankschnittstelle haben, geführt oder genutzt werden; und
cc) die Regeln für die Verknüpfung der Eingabedaten enthalten viele logische Abhängigkeiten, z.B. das Wohngeldgesetz, das Bundesausbildungsförderungsgesetz.
d) Datenbestand im Sinne dieser Protokollnotiz ist eine gleichartige aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen erfaßt und geordnet, nach anderen bestimmten Merkmalen umgeordnet und ausgewertet werden können.
Gliederunselement im Sinne dieser Protokollnotiz ist die Zusammenfassung von gleichartigen Merkmalen (z.B. alle Einkunftsarten bei der Berechnung des Einkommens).
Datenbankverwaltungssysteme im Sinne dieser Protokollnotiz sind IMS, UDS, ADABAS oder Systeme mit vergleichbarem Funktionsumfang.
Datenbestand, der unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt wird, ist im Sinne dieser Protokollnotiz eine aufgabenbezogene logische Datenmenge (je nach eingesetztem Datenbankverwaltungssystem z.B. eine Datenbank, eine Datei oder ein Subschema).
Bei einem Datenbankverwaltungssystem sind Datenbestände nicht linear miteinander verknüpft, wenn in einem unstrukturierten Datenbankverwaltungssystem eine Struktur durch Anwendungsprogramme oder in einem strukturierten Datenbankverwaltungssystem eine Netzstruktur zu verwirklichen ist.
Nr. 3 Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, II und IV anzurechnen, es sei denn, daß diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 und in einer gleichartigen Tätigkeit in der Anwendungsprogrammierung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können bis zur Hälfte berücksichtigt werde...