1. Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 1.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2. Krankenschwestern, die in Dialyseeinheiten Kranke pflegen sowie die Geräte bedienen und überwachen.

3. Krankenschwestern in Blutzentralen mit entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

4. Krankenschwestern, die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie tätig sind.

5. Krankenschwestern in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen mit entsprechender Tätigkeit.

6. Krankenschwestern, die Gipsverbände in Gipsräumen anlegen.

7. Krankenschwestern, die im EEG-Dienst tätig sind.

8. Krankenschwestern, denen mindestens fünf im Krankentransport tätige Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

9. Krankenschwestern, die Pflegeaufgaben an Patienten von psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusem, die nicht in diesen Krankenhäusem untergebracht sind, zu erfüllen haben.

10. Krankenschwestern, die in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusem psychisch kranke Patienten bei der Arbeitstherapie betreuen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

11. Krankenschwestern in fachärztlichen Untersuchungsstellen der Bundeswehrkrankenhäuser, die dem Arzt bei operativen Eingriffen oder diagnostischen Verrichtungen unmittelbar assistieren und bei der Ausbildung des Sanitätspersonals tätig sind.

12. Krankenschwestern, die in Kinderkrankenhäusern oder Kinderfachabteilungen der Milchküche oder der Frauenmilchsammelstelle vorstehen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

13. Krankenschwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

14. Krankenschwestern, die im Operationsdienst

a) als Operationsschwestern oder

b) als Anästhesieschwestern

tätig sind oder in der großen Chirurgie für die fachgerechte Lagerung verantwortlich sind.

15. Krankenschwestern, die die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden.

16. Krankenschwestern, die in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nrn. 1 und 3)

17. Krankenschwestern, die dem Arzt in erheblichem Umfange bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiographien unmittelbar assistieren.

18. Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Fortbildung in der Krankenhaushygiene, die als Krankenhaushygieneschwestern stationsübergreifend und verantwortlich eingesetzt sind.

19. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 12 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

20. Hebammen mit entsprechender Tätigkeit nach einjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

21. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 9)

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