Informationen über diesen Tarifvertrag
Anlage 1b zum BAT
Datum: 23. Februar 1961
Vorbemerkungen zu den Abschnitten A und B
Nr. 1 |
Die Bezeichnungen |
umfassen auch |
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Pflegehelferinnen |
Pflegehelfer |
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Krankenpflegehelferinnen |
Krankenpflegehelfer |
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Krankenschwestern |
Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger |
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Wochenpflegerinnen |
Wochenpfleger |
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Hebammen |
Entbindungspfleger |
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Altenpflegehelferinnen |
Altenpflegehelfer |
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Altenpflegerinnen |
Altenpfleger |
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Schülerinnen |
Schüler. |
Nr. 2 Krankenschwestern, die Tätigkeiten von Kinderkrankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen ausüben, sind als Kinderkrankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen eingruppiert.
Nr. 3 Kinderkrankenschwestern, die Tätigkeiten von Krankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen ausüben, sind als Krankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen eingruppiert.
Nr. 4 Altenpflegerinnen, die Tätigkeiten von Krankenschwestern ausüben, sind als Krankenschwestern eingruppiert, soweit deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung abhängt, sind jedoch die für Altenpflegerinnen geltenden Zeiten maßgebend.
Nr. 5 Bei den Tätigkeitsmerkmalen, die einen Bewährungsaufstieg vorsehen, gelten jeweils auch die Protokollnotizen zu der in Bezug genommenen Fallgruppe der Vergütungsgruppe, aus der der Bewährungsaufstieg erfolgt.
Nr. 6 Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2 a oder 2 e III fällt
Vergütungsgruppe Kr. I
1. Pflegehelferinnen mit entsprechenderTätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Vergütungsgruppe Kr. II
1. Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3. Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4. Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit.
5. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
6. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Vergütungsgruppe Kr. III
1. Krankenpflegehelferinnen und Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung, die in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
2. Krankenpflegehelferinnen und Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung,
a) die im Operationsdienst,
b) die im Anästhesiedienst,
c) die in Dialyseeinheiten,
d) die an der Herz-Lungen-Maschine,
e) die in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie,
f) die in Gipsräumen oder
g) die in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen tätig sind.
3. Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit und Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 1 oder 2.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
4. Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 4.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
5. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 5.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Vergütungsgruppe Kr. IV
1. Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Krankenpflegehelferinnen und Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppen 1 bis 3 nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschlußprüfung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)
3. Wochenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 4 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4. Hebammen mit entsprechender Tätigkeit.
5. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
6. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Vergütungsgruppe Kr. V
1. Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 1.
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