1. Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2. Krankenpflegehelferinnen und Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

3. Krankenpflegehelferinnen und Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 1 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

4. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

5. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlußprüfung, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

6. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 2 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

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