1. Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 1.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2. Krankenschwestern als selbständige Gemeindeschwestern.

3. Krankenpflegehelferinnen und Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

4. Krankenschwestern, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

5. Krankenpflegehelferinnen und Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung der Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 2 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschlußprüfung.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)

6. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Absc hlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 4 und 5)

7. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

8. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlußprüfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

9. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Ablegung der Abschlußprüfung.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)

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