Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer beträgt acht Stunden. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von einem Kalendermonat bzw. vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Damit ergibt sich eine zulässige Gesamtarbeitszeit von 192 Stunden in vier Wochen, die vom Arbeitgeber flexibel verteilt werden kann (6 Tage × 8 Stunden täglich × 4 Wochen). Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden muss beachtet werden. Der kurze Ausgleichszeitraum von vier Wochen/einem Kalendermonat gilt nur, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich Nachtarbeit leistet. Ansonsten gilt der Ausgleichszeitraum des § 3 (sechs Kalendermonate/24 Wochen).

Dieser Inhalt ist unter anderem im TV-L Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge