Die Regelungen in § 9 Abs. 1 TV-L gelten auch für Hausmeisterinnen und Hausmeister sowie für Beschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungsleitstellen. Allerdings gehen die Tarifvertragsparteien in § 9 Abs. 3 TV-L davon aus, dass bei diesen Beschäftigungsgruppen regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. Eine (einvernehmliche) Dienstvereinbarung für Bereitschaftszeiten ist hier nicht erforderlich. Weiterhin sind Bereitschaftszeiten im Gegensatz zu § 9 Abs. 1 TV-L auch zulässig, wenn die in § 9 Abs. 3 TV-L genannten Beschäftigtengruppen (also Hausmeisterinnen und Hausmeister sowie Beschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungsleitstellen) im Wechselschicht- oder Schichtdienst eingesetzt sind.

Voraussetzung für die Anwendung der Regelung der Bereitschaftszeiten für Hausmeisterinnen und Hausmeister sowie für Beschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungsleitstellen ist zunächst, dass in die Arbeitszeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die Bereitschaftszeiten faktorisiert und zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet. Sodann darf die Summe aus Vollarbeitszeit und (den faktorisierten) Bereitschaftszeiten die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV-L ggf. in Verbindung mit dem Anhang zu § 6 TV-L nicht überschreiten.

Eine optimale Kombination von Vollarbeit und Bereitschaftszeit liegt im folgenden Beispiel vor:

Das Bundesarbeitsgericht hat sich erstmalig in seinem Urteil vom 17.12.2009 (6 AZR 729/08) mit der Arbeits- und Bereitschaftszeit für Hausmeister im Geltungsbereich des TVöD ausführlich auseinandergesetzt. Die wesentlichen Grundsätze aus diesem Urteil können auch für den TV-L herangezogen werden. Für den Geltungsbereich des TVöD stellt das Gericht Folgendes fest:

Im Hinblick auf das geltende Arbeitsschutzrecht ist das zulässige Volumen der durch Bereitschaftszeiten verlängerten Wochenarbeitszeit für Hausmeister in zweierlei Hinsicht begrenzt. Gem. Abschnitt A Satz 1 des Anhangs zu § 9 TVöD darf die Summe aus den mit dem Faktor 0,5 berücksichtigten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit die regelmäßige Arbeitszeit gem. § 6 Abs. TVöD nicht überschreiten. Zum anderen ist durch Satz 2 dieser Bestimmung die wöchentliche Höchstarbeitszeit, bestehend aus der Vollarbeitszeit und der in diesem Zusammenhang mit dem Faktor 1,0 berücksichtigten Bereitschaftszeit, auf 48 Stunden wöchentlich begrenzt. Diese Grenzen können bei Bedarf über- bzw. unterschritten werden, solange im Ausgleichszeitraum, der nach § 6 Abs. 2 TVöD bis zu einem Jahr betragen kann, die Grenzen im Durchschnitt nicht überschritten werden und das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird. Liegen die Voraussetzungen des Anhangs zu § 9 TVöD vor, wird die Arbeitszeit durch Bereitschaftszeiten unabhängig von einem gesonderten Tätigwerden der Arbeitsvertragsparteien verlängert. Der vorherige Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ist im Unterschied zu § 9 Abs. 2 TVöD zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erforderlich.

Schulhausmeister, die weitgehend selbstbestimmt tätig sind, müssen bei regelmäßigem Anfall von Bereitschaftszeiten nach Abschnitt A des Anhangs zu § 9 TVöD dafür Sorge tragen, dass sie innerhalb des festgesetzten Ausgleichszeitraums die tariflichen Höchstgrenzen der zulässigen Arbeitszeit einhalten. Ist der Ausgleichszeitraum gem. § 6 Abs. 2 TVöD entsprechend lang bemessen, sind die Ferien bei der Ermittlung der durchschnittlichen höchstzulässigen Wochenarbeitszeit zu berücksichtigen. Ein Schulhausmeister, dem typischerweise mit Bereitschaftszeiten verbundene Arbeitsaufgaben obliegen, der aber gleichwohl geltend macht, bei ihm fielen solche Zeiten nicht an, muss dies im Einzelnen darlegen und unter Beweis stellen. Zieht der öffentliche Arbeitgeber einen Hausmeister zur Arbeitsleistung unter Verstoß gegen das Arbeitszeitrecht heran, löst dies keine zusätzlichen Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers aus. Die Tarifvertragsparteien sind bei Abschluss des TVöD davon ausgegangen, dass bei Hausmeistern erfahrungsgemäß regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. Sie haben deshalb die Arbeitszeit dieses Personenkreises ebenso wie die der Berufsgruppe der im Rettungsdienst Tätigen gesondert im Anhang zu § 9 TVöD geregelt. Liegen die Voraussetzungen des Anhangs zu § 9 TVöD vor, wird die Arbeitszeit durch die Bereitschaftszeiten im Wege der Tarifautomatik, also unabhängig von einem gesonderten Tätigwerden der Arbeitsvertragsparteien, verlängert. Hausmeister haben insoweit keine regelmäßige Arbeitszeit von 39 Wochenstunden, sondern unter Berücksichtigung der Bereitschaftszeiten nach Abschnitt A des Anhangs zu § 9 TVöD und den damit verbundenen rechtlichen Grenzen automatisch 48 Wochenstunden im Durchschnitt. Das ist der Regelfall. Danach fallen in der Regel auch keine Überstunden an.

 
Hinweis

Ein typischer ("normaler") Hausmeister arbeitet ohne weitere Absprachen tarifautomatisch in einer 48-Stunden-Woche. In dies...

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