Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg bei Klagen von Sozialhilfeempfängern, die gemeinnützige und zusätzliche Arbeit leisten
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Sozialhilfeempfänger, der gemäß § 19 Abs 2 BSHG gemeinnützige und zusätzliche Arbeit leistet, hat bei Streitigkeiten hieraus den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten.
2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben.
Orientierungssatz
Berufung eingelegt (12 Sa 575/85).
Normenkette
BSHG § 19 Abs. 2
Nachgehend
Hessisches LAG (Urteil vom 03.10.1985; Aktenzeichen 12 Sa 575/85) |
Fundstellen
Haufe-Index 446126 |
ARST 1986, 91-92 (LT1-2) |
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