Entscheidungsstichwort (Thema)
"Untertarifliche" Vergütung. Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung
Orientierungssatz
Die Arbeitsvertragsparteien können im Falle fehlender Tarifbindung eine Vergütung vereinbaren, die unter dem Tariflohn liegt. Eingeschränkt wird diese privatautonome Gestaltungsfreiheit durch §§ 138, 242 BGB. Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt noch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer ca 26 Prozent weniger Lohn erhält, als ihm tariflich zustehen würde.
Normenkette
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 444530 |
NZA 1987, 610-611 (ST1) |
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