Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses und Vertragsstrafe

 

Orientierungssatz

Haben die Arbeitsvertragsparteien eine Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt bei Nichtantritt oder bei schuldhaftem Bruch des Arbeitsvertrages vereinbart, so hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe, wenn die Arbeitsvertragsparteien das ordentliche Kündigungsrecht vor Dienstantritt weder ausdrücklich noch Konkludent ausgeschlossen haben und der Arbeitnehmer das noch nicht aktualisierte Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der im Einzelfall maßgebenden Kündigungsfrist gekündigt hat (hier: fristgemäße Kündigung des an sich am 1.7. anzutretenden Arbeitsverhältnisses zum 31.3.).

 

Normenkette

BGB §§ 622, 339 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 445040

BB 1991, 415

BB 1991, 415-416 (T)

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